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Was soll man tun, wenn man Steuern nicht bezahlen kann?Wenn es nicht möglich ist, fällige Steuern sofort oder auf einmal zu entrichten, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt um Zahlungsaufschub anzusuchen.In der Bundesabgabenordnung sind Ansuchen um Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung) und Aussetzung der Einhebung (wenn gegen einen Steuerbescheid Berufung eingebracht wurde) vorgesehen. Für die positive Erledigung eines solchen Ansuchens müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Der Antrag muss spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden. Durch eine fristgerechte Antragstellung kann man Säumnisfolgen wie die Vorschreibung von bis zu drei Säumniszuschlägen (zunächst 2 %, nach drei Monaten 1 % und nach weiteren drei Monaten nochmals 1 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages) und Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden. Achtung! Wird das Zahlungserleichterungs-Ansuchen zu spät eingebracht, wird die Einbringung (bis zur Exekution) nicht gehemmt. Voraussetzungen Eine Zahlungserleichterung kann vom Finanzamt nur bewilligt werden, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Hinweis: Da es sich bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen um einen so genannten Begünstigungstatbestand handelt, hat der Antragsteller von sich aus alle Gründe vorzubringen, welche die Gewährung der Zahlungserleichterung rechtfertigen. Bei Ablehnung eines fristgerecht eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens ist für die Zahlung eine Nachfrist von 1 Monat zu gewähren. Bei Zahlungserleichterungen für Steuer-Nachzahlungen (zB nach Einkommensteuer-Bescheiden) ist die Ursache der Nachforderung zu berücksichtigen. In der Begründung des Zahlungserleichterungsansuchens sollte man darlegen, warum die zeitgerechte Entrichtung der Steuer nicht möglich ist. Dabei sollte man auf die konkreten Umstände des Einzelfalles hinweisen (z.B. plötzliche Krankheit und vorübergehende Ordinations-Schließung; Heirat von Kindern und damit verbundener Leistung einer Heiratsausstattung; bisher pünktliche Zahlung etc.).
Die Raten des angebotenen Zahlungsplanes sollten auch bereits dann entrichtet werden, wenn das Ansuchen um Zahlungserleichterung noch nicht erledigt worden ist.
Von diesem Betrag können dann auch noch bis zu 3 Säumniszuschläge (siehe oben: 2 %; 1 %; 1 %) vorgeschrieben und Vollstreckungsmaßnahmen (Exekution) eingeleitet werden. Daher ist es zweckmäßig, neuerlich um Zahlungserleichterung ansuchen, bevor eine Rate nicht bezahlt werden kann.
Tipp: Stundungszinsen für Einkommensteuer-Schulden sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es ist daher zu untersuchen, ob eine Finanzierung über das Girokonto nicht günstiger ist.
B) AUSSETZUNG DER EINHEBUNG Ist ein Steuerpflichtiger mit einer Steuervorschreibung nicht einverstanden ist (z.B. nach einer Betriebsprüfung), kann dagegen berufen werden. Eine Berufung hat aber keine (zahlungs-)aufschiebende Wirkung, d.h. die Steuer muss trotzdem bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden. Der Steuerpflichtige kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen. Dieser Antrag bewirkt einen Zahlungsaufschub und sollte gleichzeitig mit der Berufung, also vor dem Ende der Zahlungsfrist, eingebracht werden. Die Aussetzung kann nur für einen Steuerbetrag bewilligt werden, der „strittig“ ist. Dieser Betrag muss im Antrag rechnerisch dargestellt werden. Der ausgesetzte Betrag wird vom Abgabenkonto weggebucht. Eine Aussetzung der Einhebung wirkt solange, bis vom Finanzamt der Ablauf der Aussetzung verfügt wird (meist mit Erledigung der Berufung). Auf die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung besteht ein Rechtsanspruch. Sie darf jedoch nicht zuerkannt werden, wenn • die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint,
Tipps: Weiters ist zu überlegen, ob bei „unsicheren“ Berufungen, deren Erledigung obendrein erwartungsgemäß (wegen der Komplexität des Berufungsgegenstandes) einen sehr langen Zeitraum in Anspruch nehmen werden, eine Aussetzung überhaupt beantragt werden soll. Wird nämlich der Berufung nicht stattgegeben, ist nicht nur die strittige Steuer nachzuzahlen, sondern gleichzeitig auch eine stattliche Summe an Aussetzungs¬zinsen zu entrichten, was den Steuerpflichtigen – wie die Erfahrung zeigt – besonders „schmerzt“. C) EMPFEHLUNG Grundsätzlich sollte es im Normalfall überhaupt nicht zu einer Situation kommen, in der (zu erwartende) Steuern nicht bezahlt werden können. Wenn der Steuerberater regelmäßig Informationen liefert (zB Monats-Analysen auf Basis der laufenden Buchhaltung), der die laufende Gewinnentwicklung zu entnehmen ist und Sie auch Informationen über die aktuell zu entrichtenden Steuer-Vorauszahlungen haben, dann sollte eine Nachzahlung eigentlich zu keiner Überraschung führen. Sehr zu empfehlen ist das laufende Ansparen für Steuern bzw. Steuernachzahlungen: Immer dann, wenn Einnahmen zufließen, sollte für die Einkommensteuer ein entsprechender Betrag beiseite gelegt werden (z.B. monatliche Überweisung auf ein Steuervorsorge-Konto). Das enthebt Sie vieler Sorgen und Probleme! << zurück zur Übersicht |
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