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Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse – BeitragsfallenDie Beschäftigung von sog. geringfügigen Dienstnehmern in Ordinationen ist oft mit Problemen behaftet, die sich erst später bei Prüfungen herausstellen.Um die monatliche Geringfügigkeits-grenze (2013: 386,80) möglichst ganz auszunützen, werden manchmal Beschäftigungs¬verhält¬nisse (fast) mit dem Grenzbetrag vereinbart, was zu Problemen führen kann. Das geflügelte Wort „weniger ist mehr“ kann im übertragenen Sinn als „weniger ist besser“ auch bei der Beschäftigung von geringfügigen Dienstnehmern empfohlen werden. Das Ausreizen von Grenzen bis zum letzten Cent zieht das Interesse der Prüfungsorgane an. Es ist zu empfehlen, vor der Vereinbarung von vermeintlich noch geringfügigen Dienstverhält¬nissen insbesondere im Grenzbereich den Steuerberater zu konsultieren; vorher ist fast immer eine Lösung zu finden! Im Nachhinein sind Beitragszahlungen und Zuschläge meist nicht mehr vermeidbar. Im Übrigen sind auch Geringfügige vor Arbeitsantritt bei der GKK anzumelden! Ein geringfügiges Dienstverhältnis ist deshalb so interessant, weil:
Sozialversicherung: a) eine kürzere Zeit als 1 Kalendermonat vereinbart ist und für 1 Arbeitstag ein Entgelt von höchstens € 29,70, insgesamt jedoch von höchstens € 386,80 gebührt, oder Falle 1: Es wird übersehen, dass bei Beschäftigungen mit einer Dauer von weniger als 1 Kalender-monat nicht der monatliche Grenzbetrag, sondern der tägliche Grenzbetrag von € 29,70 gilt. Falle 2: Auch bei einer Beschäftigung in mehr als 1 Kalendermonat kann es bei Entgelten unter dem Monats-Grenzbetrag zur Vollversicherungspflicht kommen.
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