Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird die Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr.
Den Familienbonus erhält der Steuerpflichtige, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro jährlich zu, wenn für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlten, erhalten künftig einen so genannten Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250 Euro pro Kind und Jahr.
Neues ersetzt Altes
Der Familienbonus Plus ersetzt ab 2019 die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den derzeitigen Kinderfreibetrag. Es werden keine Kostennachweise mehr benötigt.
Entweder monatliche oder jährliche Steuerentlastung
Der Familienbonus Plus kann entweder über die Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen oder in der Steuererklärung / Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Für die Lohnverrechnung wird es dafür ab Dezember 2018 das Formular E 30 geben. Dieses ist ausgefüllt dem Arbeitgeber abzugeben.
Beide Elternteile können davon profitieren
Zwischen (Ehe)Partnern kann der Familienbonus Plus aufgeteilt werden. Zwei Möglichkeiten stehen zur Verfügung:
Entweder nimmt ein Elternteil den vollen Familienbonus Plus in Höhe von 1.500 Euro pro Kind in Anspruch oder beide (Ehe)Partner teilen sich diesen zu je 750 Euro. Bei dem reduzierten Familienbonus Plus in Höhe von 500 EUR pro Jahr bei einem Kind über 18 Jahren ist für die Eltern eine Aufteilung von jeweils 250 EUR vorgesehen.
Wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind:
Bei getrenntlebenden Partnern kann die Aufteilung 1.500 Euro/0 EUR oder 750 Euro/750 Euro berücksichtigt werden. Einigen sind die Eltern nicht auf eine Aufteilung, so erhalten beide die Hälfte, daher 750 Euro.
Nur wenn einer der beiden getrennt lebenden Elternteile für den Großteil der Kinderbetreuung aufkommt (mindestens aber 1.000 Euro), gilt folgende Regelung: Der Elternteil, der überwiegend die Kinderbetreuungskosten getragen hat, erhält einen Familienbonus Plus in Höhe von 1.350 Euro; der andere getrennt lebende Partner erhält in diesem Fall nur 150 Euro, also eine Teilung 90/10. Diese Regelung ist bis 2021 befristet.
Zahlt der getrenntlebende unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Unterhalt, steht diesem auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil erhält in diesem Fall den vollen Bonus in Höhe von 1.500 Euro.
Was ist, wenn die Eltern selbst keine Steuern zahlen?
Der Familienbonus Plus reduziert die Steuerlast der Eltern. Bei geringverdienenden Steuerzahlern entfällt daher die Steuerlast komplett. Geringverdienende Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern oder geringverdienenden Alleinverdienerinnen oder Alleinverdienern, die keine oder eine geringe Steuer von max. 250 Euro pro Kind bezahlen, steht zukünftig ein so genannter Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250 Euro pro Kind und Jahr zu.
Mindestsicherungsempfängerinnen und – empfänger erhalten keinen Familienbonus Plus, da keine Einkommensteuer anfällt.
Kinder in der EU/EWR/Schweiz-Raum
Der Familienbonus Plus in Höhe von 1.500 Euro steht nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Familienbonus Plus. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Zudem steht zukünftig der volle Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag nur mehr für Kinder im Inland in voller Höhe zu. Für Kinder im EU/im EWR bzw. in der Schweiz werden diese Absetzbeträge zukünftig indexiert. Das heißt, sie werden ebenfalls an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.
Regelung für Menschen mit Behinderung
Der Anspruch auf den Familienbonus Plus ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe geknüpft. Folglich werden für Menschen mit Behinderung ab 18 Jahren, für die Familienbeihilfe bezogen wird, der entsprechende Familienbonus Plus künftig zustehen. Der Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe bleibt natürlich weiter bestehen.