Was war das für ein großartiger Winter! Wunderbar – so soll es sein und so soll es weitergehen. Und schon finden wir uns in herrlicher Frühlingslaune, die wir uns keinesfalls von unschönen Steuerthemen nehmen lassen. Wir haben auf dem Steuerradar beste Wetterlage für Sie…

Allem voran, ganz im Zeichen der Schönheit, berichten wir von einem Judikat zur Klassifizierung ästhetischer Leistungen. Hier wurde die Finanz vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun scharf zurückgepfiffen. Bravo!

In dieselbe Richtung ging ein Verfahren zu Fremdwährungskrediten. Auch hier meint es der VwGH gut mit den Steuerzahlern und erteilt der fiskalischen Sichtweise eine klare Absage. Und alle, die jetzt im Frühling an ein neues Auto denken, finden hier heute auch alles Steuerliche rund ums Auto herum.

Damit wünschen wir Ihnen einen schönen Frühling in bester Steuersparlaune:

ÄSTHETISCHE LEISTUNGEN: ES IST WAS ES IST … UND DAS WEISS NUR DIE ÄRZTIN/DER ARZT

Nachdem die Finanz die Differenzierung zwischen medizinischen und rein ästhetischen Leistungen selbst in die Hand genommen hat und vom Bundesfinanzgericht diesbezüglich im Feber 2017 auch Recht bekommen hat, heißt es nun wieder Aufatmen.

Nach dem neuesten Judikat vom Verwaltungsgerichtshof vom Herbst 2017, kann der medizinische Laie nämlich nicht feststellen, ob eine ästhetische Leistung medizinisch indiziert und damit umsatzsteuerfrei ist oder nicht. Anlassfall war eine Betriebsprüfung, bei der die Finanz, mittels im Internet erworbenen Wissens, selbst eine dahingehende Beurteilung vornehmen wollte. Leistungen, bei denen der Finanz ein therapeutisches Ziel nicht vordergründig erschien (Definition gem. http://www.lifeline.de/), wurden teils zu 80 % und teils zur Gänze umsatzsteuerpflichtig behandelt. Zur letzten Gruppe zählte der übermotivierte Beamte z.B. Faltenbehandlung, Brauenlifting, Brustvergrößerung, Bruststraffung etc. Dank dem jüngsten Judikat sind wir wohl wieder bei der ursprünglichen Gangart, wonach es alleine der Ärztin/dem Arzt obliegt, darüber zu befinden, ob eine ärztliche Leistung medizinisch indiziert ist.

Tipp: Bitte nehmen Sie als Ärztin oder als Arzt für den Fall des Falles eine genaue Dokumentation einer diesbezüglichen Differenzierung vor. Seit 2017 entsteht eine Umsatzsteuerpflicht ohnehin nur dann, wenn die Gesamtsumme der steuerpflichtigen Umsätze (ohne ärztliche Leistungen) 30.000,- Euro p.a. überschreitet.

KURSVERLUSTE AUS BETRIEBLICHEN FREMDWÄHRUNGSKREDITEN SIND STEUERLICH NUN ENDGÜLTIG VOLL ABZUGSFÄHIG

Unter dem Vorwand, dass es sich bei Kursverlusten um negative Kapitalerträge handle, für die ein Sondersteuersatz von nur 25 % (seit 2016: 27,5 %) gelte, hat die Finanz Kursverluste aus Fremdwährungskrediten nur zur Hälfte betrieblich anerkannt. Diesem Unfug hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun ein Ende gesetzt.

Anlässlich einer Steuerprüfung klassifizierte die Finanz, eine Bankschuld als negatives Finanzvermögen. Das Bundesfinanzgericht bejahte dies und erblickte in Bankschulden ebenso Kapitalvermögen. Damit seien folglich auch Verluste aus der Konvertierung von Schweizerfranken in Euro negative Kapitaleinkünfte und steuerlich nach derselben Regulatorik zu behandeln, wie Kursgewinne aus Veranlagungsgeschäften.

Für Verluste aus betrieblichen Veranlagungen gilt, dass diese auf Grund des begünstigten Steuersatzes im negativen Bereich nur bis zur Hälfte wirksam werden können. Betriebliche Kursdifferenzen wären daher im positiven wie im negativen Bereich nur zu 50 % (bis 2015) bzw. zu 55 % (ab 2016 auf Grund der Anhebung des Steuersatzes von 25 % auf 27,5 %) steuerwirksam. Mit Urteil vom 18.12.2017 hat der VwGH nun richtig erkannt, dass Schulden kein Finanzvermögen sind und diesbezügliche Kursverluste zur Gänze Betriebsausgaben darstellen.

ALLES STEUERLICHE RUND UMS AUTO

Rund ums Auto gibt es 1000 Fragen. Im folgenden Beitrag geben wir Ihnen Antworten auf die häufigsten Fragen zu Ihrem Ordinations-PKW.

Wie kriegen Sie den Privatanteil klein?
Da nur die durch den Betrieb veranlassten Kosten steuerlich berücksichtigt werden dürfen, müssen der Finanz die betrieblichen Fahrten nachgewiesen, oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Je kleiner der Privatanteil ist, desto wichtiger wird es, Aufzeichnungen vorzulegen, die an diesem Sachverhalt keine Zweifel lassen.

Tipp: Achten Sie darauf, bei Ihren Aufzeichnungen keine betrieblichen Fahrten zu vergessen. Neben der täglichen Fahrt in die Ordination gibt es eine Reihe weiterer Fahrten wie z.B. zu Visiten, Kollegen, Fortbildungsveranstaltungen, Labor, Banken, Einkäufe, Steuerberater etc.

Ammenmärchen Fahrtenbuch?
Ein richtiges Fahrtenbuch bedeutet, jede einzelne Fahrt, auch die privaten Fahrten, unter Angabe des Kilometerstandes bei Beginn und Ende der Fahrt, aufzuzeichnen. Das ist natürlich die beste Methode betriebliche Fahrten nachzuweisen. In der Regel ist es auch ausreichend, wenn Sie den Kilometerstand zu Beginn und am Ende des Jahres sowie alle betrieblichen Fahrten (siehe oben) aufzeichnen.

Tipp: Auch informelle Besuche bei Ihren Kollegen zum Fach- und Erfahrungsaustausch sind betriebliche Fahrten und sollten unbedingt aufgezeichnet werden.

Porsche & Tesla als Betriebsfahrzeug?
Ja, das geht! Allerdings ist die so genannte Luxustangente zu beachten. Da die Finanz für PKWs maximal 40.000,- Euro als angemessen akzeptiert, ist bei wertvolleren Gefährten eine Luxustangente aus dem steuerrelevanten Aufwand auszuscheiden. Leider ist auch die Anschaffung eines gebrauchten Fahrzeuges kein Ausweg, da die Finanz hier auf den fiktiven Neuwert abstellt, wenn das Fahrzeug jünger als 5 Jahre ist.

Tipp: Was dagegen hilft sind z.B. großzügige Händlerrabatte auf Neuwagen. Zudem sollte auf der Rechnung Zubehör jedenfalls separat ausgewiesen werden. Bestimmte Zusatzausstattung wie Autofunk, Autotelefon, Navigationssysteme, Computer-Fahrtenbuch oder etwa ein Schneepflug (bei Geländewagen) fallen nämlich nicht unter die 40.000,- Eurogrenze.

Resümee:
Das Auto gehört bei jeder Steuerprüfung zu den Schwerpunktthemen. Insbesondere der Privatanteil wird von der Finanz sehr genau unter die Lupe genommen. Entsprechende Aufzeichnungen können hier Gold wert sein. Besonders heikel sieht die Finanz den Ansatz von betrieblichen Zweitfahrzeugen. Hier muss eine betriebliche Veranlassung gegeben sein. Wir empfehlen Ihnen vor jeder Kaufentscheidung rechtzeitig Ihren Medtax-Steuerberater zu konsultieren. Neben obigen Punkten gibt es eine Reihe weiterer Fragen wie z.B. „Kaufen oder Leasen?“, „Noch heuer oder lieber noch zuwarten?“ etc., die einer fallbezogenen Untersuchung bedürfen.

STEUEROPTIMAL AUTOFAHREN MIT SACHBEZUG

Arbeitet Ihre Gattin/Ihr Gatte in der Ordination mit, so gibt es mehrere Möglichkeiten:

Es gibt nur einen PKW in der Familie: Da unterstellt der Steuerprüfer, dass anlässlich der gemeinsamen Fahrten in die Praxis ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis gegeben ist und setzt einen abgabenpflichtigen Sachbezug fest.
Es gibt 2 Autos und nur eines ist im Betriebsvermögen: Keine Beanstandungen bei der Steuerprüfung.
2 Autos sind im Betriebsvermögen: Das ist dann ein Vorteil, wenn die Steuervorteile aus den PKW-Kosten die Lohnabgaben auf Grund des Sachbezuges übersteigen. Besonders attraktiv wird die Sache bei einem Elektroauto, da hier gar kein Sachbezug anzusetzen ist.
Egal in welcher Situation Sie sind, Ihr Medtax-Steuerberater rechnet gerne die unterschiedlichen Varianten durch und bringt die Optimallösung für Sie zum Ansatz.