Schrecklich, was die Leute sagen und was man alles so hört. Zum Glück stimmt nicht gar alles, was die Leute sagen. Denken wir doch positiv und räumen mit den drei übelsten Gerüchten rund um die Steuer auf:
Gerücht Nummer 1: „Wenn man mehr arbeitet und bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten, dann kann unter dem Strich sogar weniger übrig bleiben als vorher.“
„Für’s mehr arbeiten wird man in Österreich bestraft“, sagen die Leute.
Aber kann das sein? Das wäre ein negativer Leistungsanreiz und würde unweigerlich zu kommunistischen Zuständen führen. So weit ist es zum Glück doch noch nicht gekommen. Also, woher kommt dieses Gerücht und wie ist es wirklich?
Tatsächliche Sachlage:
Wie bei jedem Gerücht ist auch hier insofern ein Quäntchen Wahrheit dabei, als dass der Steuersatz bei steigendem Einkommen tatsächlich höher wird. Man nennt dies einen progressiven Tarif. Das Gegenteil davon wäre eine so genannte „flat rate“ mit einem einheitlichen konstanten Steuersatz. Konkret gilt in Österreich derzeit folgender Tarif:
Steuerpflichtiges Jahresgesamteinkommen |
Steuersatz |
---|---|
bis 11.000 | 0% |
über 11.000 bis 18.000 | 25% |
über 18.000 bis 31.000 | 35% |
über 31.000 bis 60.000 | 42% |
über 90.000 bis 1 Mio | 50% |
über 1 Mio | 55% |
Diese Staffelung ist wie ein Schichtkuchen, Schicht für Schicht, isoliert zu sehen. Das heißt, auch bei steigendem Einkommen bleiben die einzelnen Schichten darunter für sich komplett unberührt bestehen. Damit sind unabhängig vom Gesamtverdienst immer 11.000,- Euro steuerfrei, die nächsten 7.000,- (11.000,- bis 18.000,-) werden mit 25% besteuert, ein weiterer Einkommensteil in Höhe von 13.000,- (18.000,- bis 31.000,-) unterliegt einem Steuersatz von 35% usw.
Beispiel:
Stünde eine Person, die bisher ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von 90.000,- Euro hatte, vor der Entscheidung durch Mehrarbeit einen Zusatzgewinn von 10.000,- Euro zu lukrieren, dann kommt der Steuersatz von 50% nur für diese 10.000,- Euro zum Tragen. Alles darunter wird gleich versteuert wie bisher, womit der betreffenden Person auch nach Steuer unter dem Strich mehr bleibt als vorher.
Konkret hätte diese Person dann jedenfalls 5.000,- Euro mehr in der Tasche. Bei Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrages kann dieser Zugewinn Netto auf 5.650,- Euro erhöht werden. Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn das Einkommen bisher unter der Steuergrenze von 11.000,- Euro lag und bis dato komplett steuerfrei war. Hier meint so mancher, er solle nicht mehr arbeiten, da er ansonsten Steuern zahlen müsse.
Prinzipiell stimmt das schon, aber die Steuern fallen ja nur für das zusätzliche Einkommen an. Der Steuerfreibetrag von 11.000,- bleibt ja ungekürzt weiter bestehen. Kann nun jemand seinen Output nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von bisher 11.000,- auf 18.000,- erhöhen, so zahlt er nur von den zusätzlichen 7.000,- Euro Steuern. Das sind konkret 1.750,- Euro. Somit hätte diese Person in Zukunft statt netto 11.000,- Euro nun 16.250,- Euro für sich.
Conclusio:
Mehr zu verdienen zahlt sich rein finanziell immer aus. Da die Steuer in jedem Fall nur einen bestimmten Prozentsatz vom Einkommen ausmachen kann (maximal 55%, siehe Schaubild oben), kann auch zusätzliches Einkommen nicht von der korrespondierenden Steuer gänzlich aufgezehrt werden.
Gerücht Nummer 2: „Wenn man sich in die Selbständigkeit wagt, dann frisst es einen im dritten Jahr.“
„Im dritten Jahr bekommt man vom Finanzamt und von der SVA aus heiterem Himmel solche astronomischen, völlig aus der Luft gegriffenen Nachzahlungen vorgeschrieben, da frisst es einen“, sagen die Leute. Schauen wir uns die Sache doch einfach auch hier einmal ganz genau an und Sie werden sehen, wenn man es richtig macht, dann frisst „es“ einen nicht.
Tatsächliche Sachlage zum Thema Sozialversicherung (SVA):
Auch hier bestätigt sich die These, dass jedem Gerücht ein Körnchen Wahrheit innewohnt, und zwar: In den ersten drei Jahren werden in der Regel nur die Mindestbeiträge vorgeschrieben. Diese gelten aber nur vorläufig. Nach drei Jahren folgt dann die erste Nachberechnung anhand der reellen Zahlen, was bei guter Geschäftslage zu einer kräftigen Nachzahlung führt. Gleichzeitig werden auch die laufenden Beiträge an das tatsächliche Niveau des drittvorangegangenen Jahres angepasst.
Im Ergebnis bedeutet das, dass ein Praxisgründer im Jahr 4 oftmals die Beiträge für gleichzeitig 2 Jahre zu tragen hat. Da frisst die SVA-Gesamtbelastung bei konstanter Ertragslage dann mitunter über ein Drittel des Jahresgewinnes.
Beispiel:
Ein Praxisgründer, der 2014 gestartet ist und bereits im ersten Jahr so erfolgreich war, dass sein steuerpflichtiger Gewinn 70.000 Euro erreichte, bekam in den ersten drei Jahren die Mindestbeiträge von rd. 150,- Euro monatlich vorgeschrieben. Das waren dann in den Jahren 2014 bis 2016 pro Jahr um die 1.800,- Euro.
Im Jahr 2017 zeigt sich dann die Realität: Die Vorschreibungen für das laufende Jahr 2017 werden gemäß dem Steuerbescheid 2014 (70.000 Euro Gewinn) entsprechend angepasst und gleichzeitig wird auch die Nachzahlung für das Jahr 2014 vorgeschrieben. 2017 kommt es dann anstelle der bisherigen Vorschreibung von in etwa 1.800,- Euro zu einer Gesamtbelastung von rd. 23.000,- Euro. Das ist rund ein Drittel des Jahreseinkommens. Davon entfallen allerdings rd. 9.000,- auf die Nachzahlung für das Jahr 2014. So belastet in Wahrheit also nur in etwa die Hälfte der SVA-Beitragsvorschreibungen das laufende Jahr und der Rest kann und soll durch eine entsprechende Rücklage aus dem Jahr 2014 bedient werden.
Tatsächliche Sachlage zum Thema Steuernachzahlungen:
Zudem will freilich auch die Finanz ihren Obolus. Hier dauert es zwar nicht ganz so lange, bis der Tag der Wahrheit kommt, aber das Prozedere ist ähnlich gefährlich: In den ersten 2 Jahren belaufen sich die Steuerzahlungen oftmals auf Null und dann kommt die erste Nachzahlung für das erste Jahr plus gleichzeitig eine noch höhere Aktontierung für das laufende Jahr. Wenn wir bei obigem Beispiel mit einem steuerpflichtigen Gewinn von 70.000 bleiben, so resultiert daraus eine Einkommensteuerbelastung in Höhe von rd. 25.000,- Euro. Diese wird bei einer Gründung im Jahr 2014 spätestens Anfang 2016 vorgeschrieben.
Ebenso im Jahr 2016 kommt es zur erstmaligen Einhebung von Einkommensteuervorauszahlungen für das aktuelle Jahr auf Basis des Jahres 2014. D.h. die Ärztin/der Arzt muss im Jahr 2016 die Einkommensteuerlast von gleich zwei Jahren, in unserem Beispiel somit rd. 50.000,- Euro tragen. Aber auch dieser Betrag ist nicht aus einem einzigen Jahresergebnis zu stemmen. Vielmehr ist über die Hälfte davon aus Reserven des Jahres 2014 zu bedienen.
Tatsächliche Sachlage Steuer & SVA zusammen:
Im vierten Jahr, in unserem Beispiel also im Jahr 2017, treffen Steuer und Sozialversicherung jeweils mit der doppelten Belastung (für 2 Jahre) zusammen. Jetzt kommt zu den regulären Einkommensteuervorauszahlungen für das aktuelle Jahr die Steuernachzahlung für das zweite Jahr (also 2015) sowie auch die Belastungen aus den Beiträgen zur Sozialversicherung, wie oben dargestellt, hinzu. In unserem Beispiel heißt das nun also rd. 50.000 Euro Steuern plus rd. 23.000 Euro Sozialversicherung.
Damit muss unser Unternehmer in dem Beispielfall im Jahr 2017 dann plötzlich in Summe über 70.000,- Euro auf den Tisch legen. Das sind bei gleich beliebender Geschäftslage über 100% seines Jahresgewinnes! Das ist allerdings nur die halbe Wahrheit. Schaut man über den Tellerrand hinaus, so ist unschwer zu erkennen, dass in diesen 4 Jahren in Summe 280.000,- Euro (4 x 70.000,-) erwirtschaftet wurden und dafür nun in Summe rd. 125.000,- Euro an die SVA und das Finanzamt gegangen sind.
Ehrlicherweise muss man nun noch berücksichtigen, dass dann im Jahr 2018 noch die Nachzahlung für die SVA betreffend das Jahr 2015 in Höhe von rd. 11.000,- und im Jahr 2019 noch eine SVA-Nachzahlung für 2016 von rd. 12.000,- ins Haus stehen, sodass dann in Summe für die Jahre 2014-2017 Abgaben in Höhe von rd. 150.000,- Euro für Steuer und SVA angefallen sind.
Da die Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können, kommt von den Zahlungen an die SVA allerdings auch eine Steuergutschrift in Höhe von insgesamt um die 25.000,- Euro retour.
Per Saldo stehen somit den Gewinnen aus den ersten 4 Jahren in Höhe von 280.000,- Euro (vor Abzug der SVA-Nachzahlungen) Abgaben von insgesamt rd. 125.000,- gegenüber, womit dem Steuerpflichtigen dann immerhin noch 155.000,- Euro, im Schnitt also fast 40.000,- Euro Netto p.a. verbleiben.
Conclusio: Gewinnplanung & Steuerregulierung:
D.h. wenn Sie in diesem Beispiel von Beginn an jedes Jahr von den 70.000,- Euro Gewinn rd. 30.000,- Euro für die Steuer und für die SVA, unabhängig von den tatsächlichen Vorschreibungen, reservieren und von den verbleibenden 40.000,- leben, dann kann es Sie keinesfalls fressen.
Wir empfehlen gegen Ende jeden Jahres eine professionelle Zwischengewinnermittlung und Jahreshochrechnung. Verlangen Sie von Ihrem Steuerberater konkrete Handlungsempfehlungen zur optimalen Steuer- und Abgabenplanung. Ebenso sollten Maßnahmen zur Gewinnverschiebung ins Kalkül gezogen werden.
So können Sie sich bereits über ein Jahr im Vorhinein auf Steuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen vorbereiten und entsprechende Rücklagen bilden.
Zudem benötigen Sie die Hochrechnung zur Ausschöpfung des Gewinnfreibetrages. Sie können nämlich bis zu 13% des Gewinnes vollkommen steuer- und sozialversicherungsfrei lukrieren, wenn in dieser Höhe bestimmte Investitionen getätigt bzw. Wertpapiere gekauft werden.
Wer trotzdem keine Hochrechnung hat und im Blindflug unterwegs ist, der sollte sicherheitshalber als Faustregel jährlich 50% vom Gewinn für die Sozialversicherung und die Steuer reservieren.
Gerücht Nummer 3: „Wenn man viel investiert, dann steigt man am besten aus.“
Seien Sie vor folgendem Satz gewarnt: „Unser Steuerberater hat gesagt, wir sollen uns unbedingt ein neues Auto kaufen.“ Wenn Sie das hören, dann handelt es sich entweder um ein Missverständnis oder um eine freie Erfindung.
Tatsächliche Sachlage:
Der Staat beteiligt sich über das Steuersystem nicht nur an den Gewinnen sondern auch an den Verlusten seiner steuerpflichtigen Bürger. Wie gesagt nimmt er aber immer nur einen Teil (maximal 55%) und niemals 100%. Das gilt für Einnahmen und Ausgaben gleichermaßen.
Beispiel:
Bei einem Gewinn von 70.000,- beträgt der Grenzsteuersatz 48%. Investiert dieser Unernehmer nun in ein neues Auto z.B. 40.000,- Euro, so muss er diese Kosten steuerlich auf 8 Jahre verteilen, sodass p.a. lediglich 5.000,- Euro von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können. Die Steuerersparnis von diesen 5.000,- Euro macht dann 48% aus. Das heißt einem Investment von 40.000,- Euro steht für das betreffende Jahr im besten Fall eine Steuerersparnis von mageren 2.400,- Euro gegenüber. Nach 8 Jahren sind dies dann zwar immerhin 19.200,- Euro, unter dem Strich mussten damit dann aber immer noch 20.800,- selbst getragen und ein um diesen Betrag niedrigeres Nettoeinkommen in Kauf genommen werden. Hat dieser Unternehmer das Auto nun nur aufgrund steuerlicher Überlegungen ohne wirklichen Bedarf gekauft, dann war dies ein Schuss ins Knie. Noch teurer wird die Sache, wenn das Auto über 40.000,- Euro gekostet hat, da dann ein Teil als sogenannte Luxustangente auszuscheiden ist und gar nicht steuerlich geltend gemacht werden kann. Hinzu kommt in vielen Fällen weiters noch ein anzusetzender Privatanteil für eventuelle Privatfahrten.
Conclusio:
Hüten Sie sich vor Fehlinvestitionen. Kaufen Sie nur, was wirklich etwas bringt. Auch wenn Sie die Kosten von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug bringen können, mindestens die Hälfte davon tragen Sie in der Regel selbst und reduzieren damit Ihr Nettoeinkommen. Hinsichtlich eines tollen Autos mag das noch insoweit Sinn machen, als Sie damit persönlich eine Freude haben und sich das ganzheitlich gesehen positiv auf Ihre Lebensqualität auswirkt. Bei anderen Wirtschaftsgütern ist das allerdings nicht immer der Fall. Die gefährlichsten Beispiele einer Überinvestition finden sich in der Hotellerie. Wenn sich hier enorme Investitionsvolumina selbst bei 365 Tagen Vollauslastung nicht mehr amortisieren können, dann ist Substanzvernichtung bis hin zur Insolvenz vorprogrammiert.
Gesamtresümee:
Auch wenn zum Glück nicht gar alles stimmt was man so von der Steuer hört, die Situation ist auch so schon mühselig genug. Fakt ist, dass der Mittelstand von der eigenen Wertschöpfung fast 50% abliefern muss. Dem vorgelagert kürzen zudem die enormen Lohnnebenkosten den steuerpflichtigen Gewinn ja bereits im Vorfeld beträchtlich. Und nachgelagert schlägt dann noch die Umsatzsteuer mit 20% zu, womit der persönliche Lifestyle der mittelständischen Unternehmer dann trotz bester Ausgangslage vom Gesamtsystem beschämend bescheiden gehalten wird. KMUs und Freiberufler kommen derzeit gerade noch einigermaßen finanziell komfortabel über die Runden, doch dieser bescheidene Komfort steht mitunter in keiner Relation zum Einsatz persönlicher und finanzieller Ressourcen. Das führt dazu, dass der Einsatz zurückgefahren wird (Generation Y). Es ist wirklich allerhöchste Zeit, dass sich daran in Kürze etwas ändert.