Ab 2017 sind neben Wohnbauanleihen auch wieder bestimmte andere Wertpapiere zulässig.
Im Zuge der Steuerreform 2014 wurde hinsichtlich der begünstigten Wirtschaftsgüter beschlossen, dass Unternehmer neben bestimmten körperlichen Wirtschaftsgütern nur noch in Wohnbauanleihen investieren dürfen, um den Gewinnfreibetrag zu nutzen. Die Maßnahme war laut den gesetzlichen Übergangsbestimmungen allerdings auf drei Jahre befristet und wurde im Zuge der letzten Gesetzesänderungen nicht in eine Dauerlösung überführt.
Ab 01.01.2017 darf daher auch wieder in bestimmte andere Wertpapiere (neben Wohnbauanleihen) investiert werden (was nicht zuletzt wegen kürzerer Laufzeiten interessant sein kann).
Dabei handelt es sich um Wertpapiere, die auch zur Deckung von Personalrückstellungen (§ 14 Abs 7 Z 4 EStG) verwendet werden dürfen, wie etwa Bundesanleihen, Bankschuldverschreibungen, Industrieobligationen, Options- und Umtauschanleihen, bestimmte Investment- und Immobilienfonds sowie Garantiezertifikate.