Das in Österreich gültige Erbrecht wurde mit Jahreswechsel modernisiert. Dies hat in der Praxis nachhaltige Auswirkungen: Eltern bekommen keinen Pflichtteil mehr und Lebensgemeinschaften werden berücksichtigt.
Neuerungen beim Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der Anspruch auf einen Anteil des Erbes in Form einer Geldforderung. Pflichtteilsberechtigt sind ab 2017 die Nachkommen, Ehegatten und eingetragenen Partner. Nicht mehr pflichtteilsberechtigt sind Eltern und deren Vorfahren.
Die Auszahlung des Pflichteilteils hat in der Vergangenheit oft zu finanziellen Problemen geführt, wenn die Erbschaft nicht „liquidierbar“ war, etwa bei Grundstücken. Ab 2017 kann die Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs auf bis zu zehn Jahre gestundet werden. Eine solche Verfügung kann der Erblasser im Testament oder das Gericht im Verlassenschaftsverfahren treffen. Dadurch kann künftig Erben die Auszahlung erleichtern und ein Notverkauf verhindert werden.
In extremen Fällen ist auch eine Reduktion des Pflichtteils im Testament auf die Hälfte möglich: Wenn zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem über lange Zeit kein Kontakt bestand (zumindest 20 Jahre).
Gesetzliches Erbrecht von Lebensgefährten
Lebensgefährten gingen ohne Zuwendung im Testament bisher leer aus. Wenn es allerdings keine anderen Erben gibt und das Erbe sonst dem Staat zufiele, haben sie nun ein gesetzliches Erbrecht. Dazu muss die Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt noch aufrecht bestanden haben und man muss in den letzten drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Neuerung Pflegevermächtnis
Enge Verwandte, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden gegenüber der nichtpflegenden Verwandtschaft begünstigt. Damit soll ein noch nicht abgegoltener Pflegeaufwand entlohnt werden. Die Pflege muss mindestens 20 Stunden pro Monat über mindestens sechs Monate in den letzten drei Jahren gedauert haben.
Gültigkeit von Testamenten
Bisher musste das Testament bei Scheidung widerrufen werden. Ab 2017 verliert dieses automatisch die Gültigkeit bei Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft.
Wichtig: Geänderte Formvorschriften für Testamente: Diese betreffen das fremdhändische Testament, bei dem dieses nicht komplett mit eigener Hand geschrieben wird. Es muss die Unterschriften des Testators (das ist derjenige, der vererbt) und von drei Zeugen aufweisen. Zusätzlich muss der Testator auch noch eigenhändig eine schriftliche Bekräftigung verfassen wie etwa „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“.
Allerdings: Testamente, die bis 31.12.2016 gültig errichtet wurden, bleiben weiterhin gültig.