Für bestimmte Sonderausgaben, nämlich Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt für Zahlungen ab 2017 ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung.

Ist die empfangende Organisation im Inland ansässig, ist die Berücksichtigung als Sonderausgabe in der Veranlagung an die Voraussetzung geknüpft, dass der Zahler seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt gibt. Die Datenbekanntgabe bewirkt, dass sämtliche (weiteren) Zahlungen an die Finanz übermittelt werden, solange keine Untersagung der Datenübermittlung erfolgt. Möchte der Steuerpflichtige keine Datenübermittlung und damit keine automatische Berücksichtigung in der Veranlagung, ist er nicht gehindert, Zahlungen zu leisten. In diesem Fall ist allerdings die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige verzichtet damit endgültig auf die steuerliche Berücksichtigung. Es ist daher auch nicht vorgesehen, die Sonderausgaben bei im Inland ansässigen Organisationen selbst über die Steuererklärung in der Veranlagung geltend zu machen.

Für den Fall, dass die empfangende Organisation bei der Übermittlung einen Fehler macht, muss sie diesen auf Verlangen des Steuerpflichtigen sanieren. Ist dies der Fall, hat eine korrigierte Übermittlung zu erfolgen, die die Grundlage für die weitere steuerliche Beurteilung darstellt. Ob das dann wirklich alles so funktionieren wird, sei dahingestellt.

Tipp: Achten Sie bei der Überweisung Ihres Kirchenbetrages und ebenso bei Spendenzahlungen und Überweisungsbeträgen zum Nachkauf von Versicherungszeiten ab sofort penibel auf eine 100% korrekte Angabe Ihres Vor- und Zunamens (Schreibweise exakt wie auf Ihrem Meldezettel) sowie Ihres Geburtsdatums. Via Finanz-Online besteht die Möglichkeit, sich schon vor Abgabe der Steuererklärung zu informieren, ob eine korrekte Datenübermittlung erfolgt ist. Auch im Steuerbescheid erfolgt die Bekanntgabe der konkreten Organisationen und der von ihnen übermittelten Beträge.