Was gibt es Neues? Im Steuerrecht wohl leider viel zu viel. Und es hört nicht auf. Es gibt schon wieder neue Begutachtungsentwürfe, die auf die Gesetzwerdung warten. Wer sich einen Überblick über die für 2016 beschlossenen Steuerreglements wünscht, findet hier eine kompakte Zusammenstellung der für die Ärzteschaft relevanten Neuerungen.
Good News:
Mehr Flexibilität bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) seit 2016Versicherte können seit heuer eine Erhöhung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragen und so etwaige Nachzahlquälereien vermeiden. Wenn Sie das noch heuer machen, bekommen Sie von der SVA ein entsprechendes Schreiben und können den Nachzahlungsbetrag für 2016 noch heuer einzahlen und so steuerlich profitieren.
Es ist auch eine mehr¬fache Anpassung sowohl nach unten als auch nach oben möglich, so dass flexibler auf Veränderungen im Geschäftsgang reagiert werden kann. Zudem gibt es nun auch die Möglichkeit anstatt der vierteljährlichen Beitragszahlung monatliche Teilbeträge einziehen zu lassen. Einen weiteren Benefit gibt es für Ärzte, die aus einer gewerblichen Nebentätigkeit (z.B. Verkauf von Cremen, Nahrungsergänzungsmittel, Zahnpflegeartikel etc.) sehr kleinen Gewinne oder Verluste erzielen und damit bei der SVA in die Pflichtkrankenversicherung einbezogen sind.
Hier hat 2016 eine Absenkung der Mindestbemessungsgrundlage auf die Geringfügigkeitsgrenze stattgefunden. Letztere beträgt monatlich 415,72 Euro (2017: 425,70).
Der monatliche Mindestbeitrag sinkt damit von derzeit 55,39 Euro auf 31,80 Euro. Das führt zu einer jährlichen Ersparnis von 283,08 Euro. Wohnsitzärzte (neue Selbständige) mit einem steuerpflichtigen Gewinn von maximal 4.988,64 sind zur Gänze von der Sozialversicherungspflicht befreit. Vor 2016 gab es hier noch eine zweite höhere Grenze, wenn ausschließlich eine Tätigkeit als neuer Selbständiger vorlag. Hier ist es nun zu einer Vereinheitlichung gekommen.
Eine Erleichterung in einer ähnlichen Sache gibt es ab dem Veranlagungsjahr 2016 in Hinblick auf Beitragszuschläge. Ärzte (nicht Wohnsitzärzte) können ebenso eine Ausnahme von der Versicherungspflicht bei der SVA erwirken, wenn deren Umsatz p.a. 30.000,- Euro und der Gewinn 4.988,64 nicht übersteigt und eine solche Ausnahme beantragt wird. Beantragt jemand nun eine solche Befreiung und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Versicherungsgrenze doch überschritten wurde, dann kommt es zu einem Beitrags¬zuschlag von 9,3%. Dies kann man nun vermeiden, wenn die Überschreitung der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen nach Ergehen des Steuerbescheides gemeldet wird. Und last but not least fällt ab 2017 die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Hinsichtlich der Versicherungspflicht von Angestellten wird dann nur mehr auf das Monatseinkommen abgestellt.
Tarifreform mit 1.1.2016
Der Tarif ist tatsächlich besser geworden. Neben den unteren Einkommensschichten profitieren auch Ärzte im Bereich zwischen 60.000 und 90.000 Euro Jahreseinkommen. Hier ist der bisherige Spitzensteuersatz von 50% auf 48% abgefallen. Im Ergebnis bleiben daher z.B. bei einem Jahreseinkommen ab 90.000,- Euro knapp über 2.000,- Euro jährlich mehr in der Tasche.
Im Detail stellt sich der neue Tarif wie folgt dar:
Einkünfte pro Jahr Steuersatz
bis 11.000: 0 %
über 11.000 bis 18.000: 25 %
über 18.000 bis 31.000: 35 %
über 31.000 bis 60.000: 42 %
über 60.000 bis 90.000: 48 %
über 90.000 bis 1 Mio: 50 %
über 1 Mio: 55 %
Verdoppelung des Kinderfreibetrages ab 2016
Ein zusätzliches Plus gab es für Familien mit Kindern. Hier kommt es bei der nächsten Steuerveranlagung zu einer Verdoppelung des Kinderfreibetrages von derzeit 220,- Euro auf künftig 440,- Euro pro Kind und Jahr.
Steuerbegünstigungen für Elektroautos ab 2016
Elektroautos unterlagen bereits bisher weder der Nova noch der motorbezogenen Versicherungssteuer. Seit 2016 steht unter bestimmten Voraussetzungen (für Ärzte die zumindest teilweise umsatzsteuerpflichtig sind) auch ein Vorsteuerabzug zu. Davon werden leider nicht viele Ärzte betroffen sein. Aber: Das absolute Highlight ist, dass Elektroautos Dienstnehmern ab 2016 bis voraussichtlich 2020 auf Betriebskosten komplett abgabenfrei zur Verfügung gestellt werden können.
Bei herkömmlichen Abgasen kommt es zu einem steuerpflichtigen Sachbezugswert von bis zu € 960,- pro Monat. Zudem ist auch die kostenlose Benützung der betrieblichen Ladestation vollkommen sachbezugsfrei. Achtung: Der Ersatz von Stromkosten für das Laden des firmeneigenen PKWs wird hingegen als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet. Interessant ist die Sache insbesondere dann, wenn die Gattin/der Gatte in der Ordination beschäftigt ist. Von diesem reinen Dienstnehmerfahrzeug ist dann zudem nicht einmal ein Privatanteil auszuscheiden. Bitte konsultieren Sie vor der konkreten Umsetzung unbedingt Ihren MEDTAX-Steuerberater.
Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher:
Beim Zuzug nach Österreich können unter bestimmten Voraussetzungen befristet auf 5 Jahre 30% der steuerpflichtigen Einkünften aus wissenschaftlicher Tätigkeit steuerfrei bleiben. Tipp: Achtung Südtiroler: In Italien gibt es für Heimkehrer, die im Ausland ein Studium abgeschlossen haben, eine noch um sehr vieles lukrativere Regelung in diese Richtung.
Not so good News:
Verschlechterungen beim Immobilienvermögen ab 2016
Zugewinne aus der Veräußerung von Immobilien werden ab 2016 mit 30% (2015: 25%) besteuert. Damit ist auch bei sogenanntem Altvermögen (letzter entgeltlicher Erwerb vor dem 1.4.2002) die bisher alternativ mögliche Pauschalsteuer vom Veräußerungserlöses von bisher 3,5% auf 4,2% gestiegen.
Zudem ist der Inflationsanschlag von jährlich 2% ab einem Alter von 10 Jahren gefallen.
Was bleibt ist die Befreiung für selbst erstellte Gebäude sowie für bestimmte Hauptwohnsitzkonstellationen. Ebenso war auch hinsichtlich der Grunderwerbsteuer für unentgeltliche Erwerbe eine Veränderung zu verdauen. Galt bei Übertragungen innerhalb der Familie bisher ein Satz von 2% vom dreifache Einheitswert, so muss ab 2016 bei teureren Objekten mitunter mit deutlich mehr gerechnet werden.
Dabei kommt folgender Staffelsatz vom Grundstückswert zur Anwendung:
Bis zu 250.000,- Euro: 0,5%,
für die nächsten 150.000,- Euro: 2%
und ab 400.000,- Euro: 3,5%.
Ebenso unlustig wird die Steuererklärung für so manchen Steuerzahler hinsichtlich der Abschreibung (Afa) von Gebäuden. Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen, gilt für sämtliche Betriebsgebäude ein einheitlicher Satz in Höhe von 2,5% (Ausnahme: Bei Gebäuden für Wohnzwecken bleibt es bei den niedrigeren 1,5%). Für Ordinationsräumlichkeiten bedeutet das in diesem Punkt eine Verbesserung, denn hier galt bis dato ein Abschreibungssatz von nur 2%. Leider gibt es aber auch Verschlechterungen.
So sind Instandsetzungsaufwendungen, die bisher auf 10 Jahre zu verteilen waren, ab 2016 auf 15 Jahre aufzuteilen. Bei bereits laufenden Verteilungen sind die noch offenen Zehntel entsprechend anzupassen, so dass sich der Verteilungszeitraum insgesamt auf 15 Jahre verlängert.
Konnte man den Grundanteil bisher ohne jegliche Nachweise mit 20% der Anschaffungskosten ansetzen, so muss man ab 2016 nun 40% als nichtabschreibbaren Grundanteil ausscheiden. Nur wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen, ist ein Abgehen von diesem Pauschalsatz möglich. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sieht die sogenannte Grundanteilsverordnung für bestimmt Fälle je nach Gemeindegröße und Baulandpreis Erleichterungen vor.
Danach kann bei Objekten in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern und einem durchschnittlichen Baulandpreis von unter 400,- Euro pro m² weiterhin von einem Grundanteil von 20% ausgegangen werden. Daneben gibt es für bestimmte Konstellationen noch eine Abstufung vom 40%igen auf einen 30%igen Grundanteil.
Zentrales Kontenregister und Kapitalflussmeldegesetz
Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse aus Lichtenstein und der Schweiz ab 50.000 die im Vorfeld der jeweiligen Steuerabkommen mit diesen beiden Ländern nach Österreich geflossen sind. In Bezug auf die Schweiz gilt das für Kapitalflüsse vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012.
Zahlungen aus Lichtenstein sind dann betroffen, wenn sie im Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 erfolgt sind. Die Kreditinstitute müssen der Meldepflicht bis spätestens 31.12.2016 nachkommen.Für Geldabflüsse von Österreichischen Konten über 50.000,- Euro erfolgt ebenso eine Meldung. Das gilt rückwirkend seit 1. März 2015. Besteht zwischen einzelnen Transaktionen eine Verbindung, so werden diese in Hinblick auf die 50.000-Euro-Grenze zusammengerechnet. Abflüsse von Geschäftskonten müssen nicht gemeldet werden.
Ebenso gibt es auch eine grundsätzliche Meldepflicht aller nicht betrieblichen Konten an ein zentrales Kontenregister. Dort scheint dann Kontonummer, Konteninhaber und die kontenführende Bank auf.
Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht 2016/2017
Die Implementierung der Registrierkasse ist in den meisten betroffenen Praxen relativ bequem mittels Adaptierung der bestehenden Ärztesoftware gelungen. Mit Stichtag 1.4.2017 geht das Spiel nun aber von vorne los, da dann zusätzlich eine Signaturerstellungseinheit und eine Registrierung beim Finanzamt erforderlich ist.
Streichung des Bildungsfreibetrages
Die Fortbildung von Mitarbeitern wurde bisher mit einem Freibetrag in Höhe von 20% der entsprechenden Aufwendungen oder wahlweise mit einer 6%igen Prämie gefördert. Diese Begünstigung gab es letztmalig für das Jahr 2015 und findet daher in die Steuererklärung 2016 keinen Eingang mehr.
Abschaffung der Topfsonderausgaben mit 2016
Personenversicherungen sowie Kosten für die Schaffung und Sanierung von Wohnraum sind künftig nicht mehr steuerabzugsfähig. Für bereits vor 2016 abgeschlossene Verträge, gelten die bisherigen Steuerbegünstigungen noch weitere 5 Jahre bis einschließlich 2020. Absetzposten für Wohnraumschaffung und -sanierung kommen bis dahin dann noch zum Ansatz, wenn der Baubeginn vor 2016 war.