Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat es abgelehnt, die Privatnutzung des Internet im Betrieb als Menschenrecht anzuerkennen.
Danach dürfen Arbeitgeber die Privatnutzung ausdrücklich untersagen und dieses Verbot auch kontrollieren. Bei Verdacht auf Missbrauch während der Arbeitszeit dürfen private Chatunterhaltungen gelesen und dann auch Kündigungen ausgesprochen werden.
Im Ausgangsfall ging es um einen rumänischen Arbeitnehmer, der trotz Verbots im Verdacht stand, mit seinem Dienst-PC über einen Messenger gechattet zu haben. Als der AN das bestritt, wurde sein PC ausgewertet und Chatprotokolle erstellt. Diese bestätigten den Verdacht mit der Folge, dass dem AN gekündigt wurde. Dagegen klagte er in Rumänien erfolglos durch alle Instanzen und zuletzt vor dem EGMR in Straßburg mit der Begründung, dass er in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Menschenrechtskonvention verletzt sei.
Dem ist der EGMR nicht gefolgt und hat entschieden, dass die Privatnutzung des Internet im Betrieb kein Menschenrecht sei. Das Urteil ist für alle Länder bindend, die wie Deutschland die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben (EGMR v. 12. 1. 16, Az.: 61496/08).