Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetzes 2015 kam es ab 01.01.2016 zu einer Änderung für Notärzte.
Ein Arzt, der nebenberuflich notärztliche Tätigkeiten für Blaulichtorganisationen übernimmt, ist nun selbständig tätig. Die Einkünfte als Notarzt unterliegen daher nicht mehr dem ASVG, sondern der Unfall- und Pensions-Pflichtversicherung nach dem FSVG.
Steuerliche Auswirkungen:
Spitalsärzte, die nebenberuflich Einsätze als Notarzt im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst übernehmen, müssen die dafür erhaltenen selbständigen Einnahmen – nach Abzug von Betriebsausgaben – in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklären.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen:
Das Gehalt als Spitalsarzt unterliegt dem ASVG; die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge) werden bei der Gehaltsabrechnung durch den Dienstgeber abgezogen.
Die selbständigen Einkünfte als Notarzt unterliegen dem FSVG; sie müssen der SVA der gewerblichen Wirtschaft durch eine Versicherungserklärung (innerhalb 1 Monat ab Beginn der Tätigkeit) gemeldet werden, sofern noch keine FSVG-Versicherung bei der SVA (für andere selbständige ärztliche Tätigkeiten) besteht.
Sollte die Summe der FSVG-pflichtigen selbständigen Einkünfte weniger als € 4.988,64 (2016) betragen, so kann u.U. ein Antrag auf Befreiung von den Pensionsversicherungsbeiträgen (20 % !) gestellt werden.
In jenen Fällen, in denen die Summe aller Beitragsgrundlagen (ASVG + FSVG) die Höchstbeitragsgrundlage von € 68.040,– (2016) übersteigt, sollte bei der SVA ein Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung gestellt werden.