Für die steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben für Betriebsfeiern (z.B. Weihnachtsfeier) und Geschenken an Mitarbeiter gibt es einen jährlichen Höchstbetrag pro Mitarbeiter, der bei Steuerprüfungen peinlichst genau kontrolliert wird. Was viele nicht wissen ist, dass dies nicht für vor Ort, in der Ordination verspeiste Leckereien gilt.
Spendieren Sie also eine Osterjause, Faschingskrapfen oder Lachsbrötchen – ganz egal, das alles zählt bei der Ermittlung der berüchtigten Grenzwerte nicht mit. Gleiches gilt z.B. auch für die Pizza vom Pizzamann. Interessant sind Pralinenschachteln. Stellen Sie eine solche geöffnet zur freien Entnahme für Ihre Assistentinnen hin, dann handelt es sich um eine Jause zum Verzehr vor Ort in der Ordination, für die kein Limit gilt. Überreichen Sie die Confiserie hingegen schön verpackt mit einer Schleife als Geschenk, dann heißt es wieder rechnen.
Für Geschenke gilt ein Grenzwert von 186,- Euro pro Mitarbeiter pro Jahr. Für Einladungen in Restaurants liegt dieser Wert bei 365,- Euro jährlich. Schlagen Sie hier über die Stränge, so sind von den Zuwendungen Lohnabgaben zu entrichten.
Im Jahr 2020 gab es hier auf Grund der Covid Krise eine Ausnahme:
Mangels Restaurantbesuche durfte man jedem Dienstnehmer Gutscheine zur Einlösung beim heimischen Handel von bis zu 551,- Euro (186 + 365) schenken.
Ob das 2021 auch so sein wird? Wir hoffen es und werden rechtzeitig vor Weihnachten darüber berichten. Bis dahin wünschen wir Ihnen jedenfalls ein fröhliches steuerfreies Vespern ohne Limit.