Sie sind als Arzt oder Ärztin an Testungen oder Impfaktionen beteiligt?
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber folgende steuerliche Begünstigungen vorgesehen:

Umsatzsteuer (gilt für Umsätze zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 1. Jänner 2023):

Eng mit den COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen, wie etwa die Durchführung einer COVID-19 Testung, sind gemäß § 28 Abs 53 Z 3 UStG echt steuerfrei (d.h. mit Vorsteuerabzug). Diese Steuerbefreiung gilt für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Jänner 2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
Der Unternehmer hat die Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten. Verzichtet ein Unternehmer auf die Steuerbefreiung und liegen die Voraussetzungen für eine unechte Steuerbefreiung vor (z.B. für Umsätze aus einer Heilbehandlung als Arzt gemäß § 6 Abs 1 Z 19 UStG), kommt die unechte Steuerbefreiungen zur Anwendung (kein Vorsteuerabzug).

Einkommensteuer (gilt bis 30. Juni 2021):

Aufwandsentschädigungen bei bevölkerungsweiten Testungen oder Impfaktionen, die von den Ländern und Gemeinden bis 30. Juni 2021 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß

  • von bis zu 20,– Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal (Ärztinnen und Ärzte) und
  • von bis zu 10,– Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen

von der Einkommensteuer befreit.
Wenn dieser Stundensatz überschritten wird, ist der die Befreiung übersteigende Teil steuerpflichtig (Freibetrag). Die steuerliche Erfassung erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung.

Eine nebenberufliche Mitarbeit ist dann anzunehmen, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen eines regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt.

Beispiel:
Arbeitet z.B. eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin auf freiwilliger Basis in ihrer Freizeit in einer Test- oder Impfstraße mit, ist die Aufwandsentschädigung bis zu 20,– Euro je Stunde steuerfrei.

Die Steuerbefreiung gilt auch für Pensionisten. Die pensionsrechtliche Regelung, wonach Pensionsbezieher in bestimmten Konstellationen nur geringfügig dazuverdienen dürfen, hat auf die Anwendung der Steuerbefreiung keine Auswirkung.

Steuerliche Pauschalierungen:

Es kommen die Kleinstunternehmerpauschalierung oder die so genannte Basispauschalierung in Betracht.

Kleinstunternehmerpauschalierung:
Soweit die Honorare steuerpflichtig sind, sind sie als Betriebseinnahmen bzw. als Bemessungsgrundlage für das Pauschale zu berücksichtigen. Es dürfen pauschale Ausgaben in Höhe von 20 % des Honorars geltend gemacht werden.

Voraussetzung ist, dass die insgesamt erzielten Umsätze nicht mehr als 35.000,– Euro betragen.

Basispauschalierung:
Anwendungsvoraussetzung für die Basispauschalierung ist, dass die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres 220.000,– Euro nicht überschritten haben. Zu diesen Umsätzen zählen auch die Honorare als Impf- oder Testärzte. Daher ist die gesamte Aufwandsentschädigung (inklusive des einkommensteuerfreien Teiles) für diese Grenze zu berücksichtigen.

Als Betriebseinnahme ist nur der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung zu erfassen und nur dieser Teil ist bei Berechnung heranzuziehen.

Pauschale Ausgaben in Höhe von 12 % dürfen geltend gemacht werden.

Die Entscheidung, welche Form der Gewinnermittlung die Beste ist, wird bei der Erstellung des Jahresabschlusses getroffen und muss nicht von Vornherein festgelegt werden.

Sonstiges:

Mit der Steuerpflicht einher geht eine allfällige Versicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Selbständigen. Daher muss diese Tätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit der Ärztekammer gemeldet werden.

Es besteht auch die Pflicht der Anzeige der Eröffnung der selbständigen Tätigkeit dem Finanzamt gegenüber, falls dies die einzige selbständige Tätigkeit neben einem Anstellungsverhältnis darstellt.

Resumee:

Wenn Sie als Impf- oder Testarzt/ärztin tätig sind, ist es auf alle Fälle sinnvoll, in der zweiten Jahreshälfte mit Ihrem Steuerberater Kontakt aufzunehmen. Es sollten mögliche Auswirkungen steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art besprochen werden, damit es bei Erstellung des Jahresabschlusses zu keinen unliebsamen Überraschungen kommt.