Derzeitige Regelung und Besteuerung ab März 2022

Kryptowährungen sind eine Form von virtueller Währung. Eine virtuelle Währung stellt die digitale Darstellung eines Wertes dar, der – anders als gesetzlich anerkannte Währungen – nicht von einer Zentralbank oder Notenbank ausgegeben wird.

Die gängigsten Arten von Einkünften entstehen durch Mining, Staking oder Lending:

Mining = Schürfen neuer Kryptos – Ertrag durch den Erhalt zusätzliche Kryptos
Staking = Einsatz bestehender Einheiten von Kryptos, um Transaktionen zu bestätigen -Ertrag durch den Erhalt zusätzlicher Kryptos
Lending = Darlehensgewährung -Ertrag durch den Erhalt zusätzlicher Kryptos

Mining:

Beim Mining, welches bei Privatpersonen im Regelfall nicht vorkommt, handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dabei werden neue Kryptos generiert, wofür Hochleistungsrechner mit hohem Energiebedarf nötig sind.

Einkünfte aus Krypto-Assets im Privatvermögen aus Staking, Lending und Veräußerung:

Krypto-Assets können laufend Einkünfte in Form von Zinsen abwerfen oder Einkünfte aus der realisierten Wertsteigerung bei einem Verkauf.

Für die steuerliche Beurteilung der Veräußerung ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen zu differenzieren, ob Krypto-Assets
a) nicht zinstragend veranlagt werden, zB in einer Wallet, also einer virtuellen Brieftasche oder
b) zinstragend veranlagt werden, zB bei Staking oder Lending in Form von DeFi und CeFi

Zu a) Bei nicht zinstragender Veranlagung ist die Veräußerung derzeit nur dann steuerlich zu erfassen, wenn zwischen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang nicht mehr als ein Jahr liegt. Die Erträge sind als Spekulationsgeschäfte zu erfassen und unterliegen dem normalen Steuertarif. Werden die Kryptos nach Ablauf eines Jahres verkauft, sind die Erträge aus der Wertsteigerung steuerfrei.

Zu b) Bei zinstragender Veranlagung liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, welche nach Ansicht des BMF, dem Sondersteuersatz gem § 26 Abs. 3 EStG in Höhe von EUR 27,5% unterliegen.
Diese Frage ist jedoch nicht endgültig geklärt, es könnte sich dabei auch um sogenannte „sonstige Einkünfte“ handeln, welche wiederum mit dem normalen Steuertarif besteuert werden müssen.

Resümee:

Im Regelfall wird der Hintergrund der Veranlagung wohl die Wertsteigerung sein, welche derzeit als Spekulatiosgeschäft anzusehen ist. Damit sind Gewinne steuerfrei, wenn diese nach Ablauf eines Jahres realisiert werden.

Neue Steuerregeln ab März 2022

Es gibt einen Ministerialentwurf, in welchem erstmals im § 27b Abs. 4 EStG der Begriff „Kryptowährung“ definiert wird:

„Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Gewinne, welche bisher steuerfrei lukriert werden konnten, sollen in Zukunft dem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5% unterliegen. Es kommt zu einer Angleichung an die Regelung für Einkünfte aus Aktien oder Anleihen, unabhängig davon, wie lange die Kryptowährung gehalten wird.

Die Steuerpflicht soll mit 1. März 2022 in Kraft treten und wird auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die ab dem 1. März 2021 angeschafft wurden. Für davor angeschaffte Kryptos gelten weiterhin die alten Regeln.

Einen Vorteil gibt es:
Es ist geplant, dass das Tauschen zwischen Kryptowährungen steuerfrei bleibt. Künftig soll die Besteuerung erst eintreten, wenn die Krypto-Coins wieder in ein gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel wie Euro umgetauscht werden. Werden mit Hilfe der Kryptowährung Waren oder Dienstleistungen bezahlt, kommt es jedoch zur Steuerpflicht der jeweiligen Kursgewinne.