Die abgabenfreie Teuerungsprämie wurde für 2022 und 2023 beschlossen.

Steuer- und Abgabenfreiheit

Die Abgabenfreiheit von Teuerungsprämien bezieht sich auf die Lohnsteuer, die Sozialversicherung und auf alle anderen Lohnnebenkosten und ist daher sowohl für die Arbeitnehmer/innen als auch für die Unternehmen eine sehr attraktive Form der Abgeltung der in allen Bereichen erfolgten Teuerung.

Die Arbeitnehmer/innen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung einer Teuerungsprämie. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Teuerungsprämie gewährt wird, liegt daher beim Unternehmen. Der Gesetzgeber regelt nur die Bedingungen, die für die Abgabenfreiheit einzuhalten sind.

Abgaben- und beitragsfreier Höchstbetrag

Teuerungsprämien sind sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 jeweils bis zu € 2.000,00 pro Arbeitnehmer abgaben- und beitragsfrei. Innerhalb dieses Rahmens liegende Teuerungsprämien können individuell festgelegt werden, also z.B. nur einzelnen Arbeitnehmer/innen und/oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden.

Unsachliche Unterscheidungen sind aber eher zu vermeiden, um nicht innerbetriebliche Unstimmigkeiten hervorzurufen.

Der Höchstbetrag erhöht sich auf € 3.000,00 pro Arbeitnehmer, wenn die Zahlung aufgrund einer sogenannten „lohngestaltenden Vorschrift“ (z.B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) erfolgt.

Bezugsumwandlungsverbot

Es muss sich bei der Zuerkennung von Teuerungsprämien um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Eine Bezugsumwandlung wäre daher für die Abgaben und Beitragsbefreiungen schädlich (z.B. wenn die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie erfolgt).

Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Bezugsumwandlungsverbot gilt für Betriebe, die im Jahr 2022 bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben. In diesem Fall können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden. Hierfür ist eine Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern erforderlich.

Auszahlungsmodus und Dokumentation

Das Gesetz gibt keine bestimmten „Intervalle“ für die Auszahlung vor. Es ist daher sowohl eine laufende monatliche Gewährung, ein einmaliger Betrag oder beispielsweise eine quartalsweise Zahlung möglich.

Wichtig ist, dass der Zahlungszweck (Zahlung zur Teuerungsentlastung) in nachvollziehbarer Weise dokumentiert wird (z.B. durch eine schriftliche Vereinbarung oder Arbeitgeberzusage). Ausbezahlte Teuerungsprämien sind über das Dienstnehmerlohnkonto zu führen. Somit ist es wichtig, dass diese Informationen vor der Auszahlung an die Lohnverrechnung gemeldet werden, dann sind diese in der monatlichen Lohnabrechnung ersichtlich.