Bei Ordinationsräumlichkeiten im Eigentum des/der dort praktizierenden Arztes:in wird der Wertzuwachs des Gebäudeanteiles der Immobilie zum Zeitpunkt der Praxiszurücklegung mit einer Steuer von bis zu 25%, in manchen Fällen auch mit 30% belegt. Dies führt auf Grund der enormen Preissteigerungen im Immobiliensektor in der Regel zu einer erheblichen Steuerbelastung. Für Praxiszurücklegungen ab 2024 soll hier nun eine erhebliche Verbesserung eintreten.
Demgegenüber gab es bisher nur einige wenige ganz bestimmte Konstellation, in denen man dieser Steuerkeule entkommen konnte. Um verschont zu bleiben, war es vor allem notwendig, Hauptwohnsitz und Ordination unter einem Dach zu haben. Zudem durfte keine getrennte Parifizierung von Wohnung und Ordination gegeben sein. Für solche und nur für solche Fälle gilt bis dato die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung. Aber das war noch nicht alles. Die ärztliche Tätigkeit musste nach Praxiszurücklegung nahezu vollkommen aufgegeben werden. Einkünfte von mehr als 730,- Euro p.a. waren bis dato schädlich. Nach der bestehenden Regelung ist es also nicht möglich nach Aufgabe der eignen Niederlassung z.B. noch bei Kollegen zu vertreten oder etwa einer Vortagstätigkeit nachzugehen. Als weitere Voraussetzung kam hinzu, dass in den bisherigen Praxisräumlichkeiten auch nicht ein Nachfolger tätig sein durfte. All dies führte nämlich zu einer sofortigen Besteuerung der stillen Reserven des Gebäudewertes.
Wollte man der Steuer entkommen, dann musste man die betrieblichen Räumlichkeiten entweder einer privaten Nutzung oder einer Vermietung zuführen, was mitunter hohe Adaptierungskosten mit sich brachte. Eine weitere Möglichkeit war, die Ordination samt den Räumlichkeiten in einem einheitlichen Vorgang unentgeltlich einem Nachfolger zu übertragen. Dies kommt freilich nur dann in Frage, wenn es sich bei der Nachfolge um das eigene Kind handelt.
Mit der Neuregelung zur steuerfreien Gebäudeentnahme werden nun hoffentlich bald all diese Voraussetzungen entfallen. Danach sollen Wertzuwächse von Immobilien in Zukunft nur noch dann versteuert werden müssen, wenn sie tatsächlich im Zuge einer Veräußerung realisiert werden. Damit wäre dann wirklich eine sehr begrüßenswerte Vereinfachung gelungen, die es mit Geltung ab 1.1.2024 ermöglichen würde, wirtschaftlich gute Entscheidungen zu treffen. Die Gesetzeswerdung bleibt allerdings noch abzuwarten. Derzeit befindet sich die Neuregelung als Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023 beim Finanzausschuss in der Warteschleife. Ihr Medtax-Steuerberater wird Sie auf dem Laufenden halten und jedenfalls entsprechend optimal beraten.