Supergau Finanzstrafverfahren
Eine vorsätzliche Hinterziehung von Abgaben führt zu einem Finanzstrafverfahren. Dabei drohen neben Steuernachzahlungen zusätzlich Strafen von bis zu 200% des Hinterziehungsbetrages.

Wird nun z.B. im Zuge einer Kassenprüfung auf Grund der Registrierkassensicherheitsverordnung festgestellt, dass durch Manipulation Abgaben vorsätzlich hinterzogen wurden, so kann das sehr teuer kommen. Darüber hinaus sind auch Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren und mehr (ab einer Abgabenverkürzung von 100.000,- Euro) vorgesehen.

Bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gilt es daher primär nachzuweisen, dass keine Hinterziehungsabsicht bestanden hat, sondern maximal fahrlässig gehandelt wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit gibt es seit 2016 keine Strafen mehr. Bei grob fahrlässiger Abgabenhinterziehung steht allerdings immer noch ein Strafrahmen von bis zu 100% des verkürzten Abgabenbetrages im Raum.

Wurde die Registrierkasse zwar vorsätzlich manipuliert, dabei aber nichts hinterzogen, so liegt lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit, nicht aber eine Abgabenhinterziehung vor. Eine derartige Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000,- Euro geahndet. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Belegerteilungspflicht droht eine Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro.

Tipp: Achten Sie immer darauf, niemals unter den Verdacht des Vorsatzes zu geraten.