Die Vermietung über Onlineplattformen hat es in mehrfacher Hinsicht in sich. Lesen Sie hier worauf Sie als „Air BnB-Anbieter“ gefasst sein sollten:

Zuallererst empfiehlt es sich, die Widmung im Wohnungseigentumsvertrag zu überprüfen. IdR sind Eigentumswohnungen ausschließlich Wohnzwecken gewidmet, womit eine touristische Nutzung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Ist dies geklärt, dann kann es losgehen. In weiterer Folge wollen dann die Behörden ihren Obulus:

  • Einkommensteuer: Die Einkünfte sind als Vermietungseinkünfte oder bei entsprechender Ausgestaltung (mehrere Wohnungen, Frühstücks- und oder Reinigungsservice etc.) gar als gewerbliche Einkünfte mit bis zu 50% zu versteuern. Bei der Einstufung als Gewerbebetrieb kommt es bei Beendigung der Tätigkeit zudem zur Besteuerung der Wertsteigerung der Immobilie.
  • Umsatzsteuer: Übersteigen die Einnahmen aus nichtärztlicher Tätigkeit 30.000 Euro p.a. (ab 2020: 35.000 Euro), so sind  zudem 10 % Umsatzsteuer abzuführen.
  • Sozialversicherung: Bei gewerblicher Tätigkeit kommt es weiters zu einer Sozialversicherungspflicht. Bei einer Klassifizierung als Vermietung bleibt Ihnen dieser Posten erspart.
  • Tourismusabgabe (Ortstaxe): Diese beträgt je nach Region zwischen 1 und 5 Euro pro Person und Tag. Vor Beginn der Vermietung hat eine Registrierung beim jeweiligen Tourismusverband schriftlich zu erfolgen. Alle Gäste müssen binnen 24 Stunden gemeldet werden.

Resümee

Airbnb hat steuer-, melde- und mitunter auch gewerbe – und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Zudem kann es zu zivilrechtlichen Problemen mit den Nachbarn kommen.

Es empfiehlt sich daher alle möglichen Konsequenzen im Vorfeld auszuloten und abzuwägen.