Die Bestimmungen der neuen Ärztegesetz Novelle sind am 18.3.2019 in Kraft getreten, jetzt können Ärzte aus ärzterechtlicher Sicht in der Ordination legal angestellt werden. Von dieser Neuregelung sind allerdings Zahnärzte nicht umfasst, für diese besteht daher keine Anstellungsmöglichkeit im Rahmen der Ordination.
Die Anstellung darf allerdings nur im jeweiligen Fachgebiet erfolgen. Insgesamt dürfen in Einzel-Ordinationen maximal 2 Ärzte im Rahmen eines Vollzeitäquivalents (40 Stunden pro Woche) angestellt werden. Bei Gruppenpraxen sind Ärzte im Rahmen von 2 Vollzeitäquivalenten zulässig.
Für die Anstellung von Ärzten durch Ärzte gilt das allgemeine Arbeitsrecht, es gibt derzeit keinen Kollektivvertrag. Für die Anstellung eines Arztes in der Praxis eines anderen Arztes ist daher ein eigener Dienstvertrag, welcher lediglich den allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien entspricht, erforderlich.
Wichtig ist die jetzt erfolgte rechtliche Klarstellung im Hinblick auf die Abgrenzung der Anstellung von der Vertretung eines Arztes. Die regelmäßige oder auch fallweise Vertretung eines Ordinations-Inhabers gilt als freiberufliche Tätigkeit. Im Fall eines Anstellungsverhältnisses müssen Vertreter und vertretener Arzt überwiegend gleichzeitig in der Ordination tätig werden. Zur Vermeidung nachträglicher Zuordnungsprobleme im Zuge von Abgabenprüfungen ist daher eine korrekt geführte Arbeitszeitaufzeichnung unabdingbar.
Die Frage der Zulässigkeit des Dienstverhältnisses von Ärzten im Rahmen von Kassen- Ordinationen ist derzeit nicht geregelt, die derzeit gültigen Kassenverträge sehen diese Möglichkeit nicht vor. Wird daher ein Dienstverhältnis eines Arztes im Rahmen einer Kassen-Praxis angestrebt, muss derzeit vorweg eine Einzel-Regelung mit der Sozialversicherung erfolgen.