„Arzt- bzw. Therapiebesuche sind grundsätzlich außerhalb der Dienstzeit zu absolvieren. In der Dienstzeit ist ein Fernbleiben vom Dienst wegen eines Arztbesuchs nur dann zu bewilligen, wenn es sich um einen plötzlich aufgetretenen medizinischen Notfall oder eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes während der Dienstzeit handelt.“ Diese Dienstanweisung entspricht dem österreichischen Arbeitsrecht.

In einem Artikel der OÖ Nachrichten vom 16.05.2019 war diese Dienstanweisung eines großen österreichischen Unternehmens Gegenstand einer ausführlichen Recherche, sowohl bei der Arbeitnehmervertretung als auch auf universitärer Ebene. Sie wurde u.a. auch von der Gewerkschaft geprüft. Der Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Linzer Uni sagte dazu in einem Gespräch mit den OÖN, dass diese Dienstanweisung zwar etwas streng formuliert ist, aber vom österr. Arbeitsrecht gedeckt und das Anliegen des Unternehmens berechtigt ist.

Arbeitsrechtlich ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit nicht unbedingt eine Dienstverhinderung, während der das Entgelt weitergezahlt werden muss. „Arztbesuche sind nur dann Dienstverhinderungen, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind“, heißt es auch auf der Service-Seite der Arbeiterkammer.

„Was zumutbar ist, wird man nur im Einzelfall klären können“, zitieren die OÖN Herrn Prof. Elias Felten von der JKU Linz. Bei einem Arzt, der an einem oder mehreren Tagen pro Woche auch am Abend ordiniert, wird es für Dienstnehmer schwer sein, eine Dienstverhinderung zu argumentieren, wenn ein Behandlungstermin z.B. am Vormittag bzw. während der Dienstzeit gewählt wird. Für einen für den Dienstnehmer persönlich komfortablen Arzttermin könnte schließlich auch Urlaub genommen/vereinbart werden.

Arbeitnehmer müssen eine Dienstverhinderung dem Arbeitgeber so schnell wie möglich bekanntgeben und nachweisen, ansonsten sogar ein Grund für eine fristlose Entlassung gegeben sein könnte.