Check 1:  Gewinn- &  Steuerplanung 2018

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Ihre Gewinne ganz einfach planen, indem z.B. Einnahmen in das Folgejahr verschoben werden. Gegen Jahresende sollte das Timing der Honorarabrechnung daher wohl überlegt sein. Zahlungseingänge, die erst nach dem 31.12.2018 erfolgen, müssen erst ein Jahr später versteuert werden. Zudem können so auch die vorgeschriebenen Vorauszahlungen für ein weiteres Jahr auf niedrigerem Niveau gehalten werden. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn akuter höherer Geldbedarf besteht z.B. für private Immobilien. Oft liegt der Nutzen aber auch einfach darin, die Liquidität bei stark steigenden Umsätzen so lange wie möglich für weitere Investitionsprojekte in der Ordination bereitzuhalten oder Schwankungen zwischen einzelnen aufeinanderfolgenden Jahren zu glätten.

Check 2:  Investitionen vorziehen

Für Investitionen im ersten Halbjahr kann die Abnutzung für ein ganzes Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Anschaffungen nach dem 30.6. schlagen mit einer Halbjahresabschreibung zu Buche. Das gilt auch dann, wenn die Inbetriebnahme erst am 31.12. erfolgt.
TIPP: Das Vorziehen von für Anfang 2018 geplanten Investitionen, spätestens in den Dezember 2018 kann daher Steuervorteile bringen. Zudem kann das Wirtschaftsgut, von Ausnahmen abgesehen, dann auch noch für den 13%igen Gewinnfreibetrag (siehe Check 4) herangezogen werden.

Check 3:  SVA-Beiträge steuerwirksam vorziehen

Es ist möglich, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen. Dies ist insbesondere für Praxisgründer interessant, die nur mit dem Mindestbeitrag eingestuft wurden, tatsächlich aber schon ansehnliche Gewinne erzielen. Anstatt auf die Nachzahlung Jahre zu warten, können Sie gemäß dem Ergebnis aus der Planungsrechnung gem. Check 1 und 2 eine korrekte Einstufung noch für das laufende Jahr beantragen. Sollte die entsprechende Vorschreibung heuer nicht mehr ergehen, dann können Sie den errechneten Betrag dennoch heuer steuerwirksam einzahlen. Das ist allemal besser als eine steuerunwirksame Rücklage für eine spätere Nachzahlung zu bilden.

Check 4:  hochrechnen, investieren und 13% kassieren

Auf Basis der Planung gem. Check 1, 2 und 3 können Sie auch heuer wieder mit dem Gewinnfreibetrag (GFB) bis zu 13% Ihrer Gewinne steuerfrei lukrieren, wenn Sie entsprechend investieren. Das Wichtigste ist, dass die Investitionsgüter spätestens am 31.12.2018 in Ihrer Ordination bzw. die begünstigten Anleihen jedenfalls spätestens am 31.12.2018 auf Ihrem Depot sind. Für eine entsprechende Berechnung kontaktieren Sie bitte Ihren MEDTAX-Steuerberater.

Check 5:  Elektroautos – ein Gewinn auf ganzer Linie

Steht ein Autokauf an, so empfehlen wir, auch ein Elektroauto mit ins Kalkül zu ziehen. Elektroautos unterliegen weder der Nova noch der motorbezogenen Versicherungssteuer. Zudem gibt es Förderungen für den Betrieb mit Ökostrom. Aber das absolute Highlight ist: Elektroautos können den Dienstnehmern steuerfrei (ohne abgabenpflichtigen Sachbezug) zur Verfügung gestellt werden. Selbst für die kostenlose Benutzung der betrieblichen Ladestation fällt kein Sachbezug an. Achtung: Das gilt nicht für den Ersatz von Stromkosten für das Laden. Interessant ist die Sache insbesondere dann, wenn die Gattin/der Gatte in der Ordination beschäftigt ist. Von diesem reinen Dienstnehmerfahrzeug ist dann zudem nicht einmal ein Privatanteil auszuscheiden. Vor der konkreten Umsetzung empfehlen wir Ihnen, uns rechtzeitig zu konsultieren.

Check 6:  Weihnachtsfeier & Weihnachtsgeschenke

Für Weihnachtsfeiern und andere Betriebsfeiern sowie für Betriebsausflüge können pro Mitarbeiter jährlich bis zu 365,Euro steuer- und sozialversicherungsfrei abgesetzt werden. Zudem darf jeder Mitarbeiter pro Jahr Sachgeschenke im Wert von 186,- Euro von seinem Dienstgeber steuerfrei im Rahmen von Feierlichkeiten entgegennehmen. Achtung! Bargeld ist ausgenommen. Lösung: Gutscheine. Auch die Bezahlung von Prämien für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter (z.B. Er- und Ablebensversicherungen) sind bis zu 300,- Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei und voll betrieblich absetzbar. Es ist der Gleichheitsgrundsatz einzuhalten, d.h. eine entsprechende Zusage kann nur allen zusammen oder nach bestimmten Kriterien festgelegten Mitarbeitergruppen angeboten werden. Ähnliches gilt für Direktzahlungen an Kindergärten und Kinderkrippen für die Kinder Ihrer Mitarbeiter. Hier liegt die Grenze bei jährlich 1.000,- Euro pro Kind.

Check 7:  Kirchenbeitrag bis 400,- Euro noch einzahlen

An Kirchenbeiträgen können bis zu 400,- Euro p.a. von der Steuer abgesetzt werden, insofern dieser Betrag auch tatsächlich einbezahlt wurde.

Check 8:  Spenden & Co: exakte Angabe von Name und Geburtsdatum

Für Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und zum Nachkauf von Versicherungszeiten gilt ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung. Ist die empfangende Organisation im Inland ansässig, ist die steuerliche Berücksichtigung seit dem Vorjahr an die Voraussetzung geknüpft, dass der Zahler seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bei der Einzahlung bekannt gibt. Da Ihr Name mit den Daten aus dem Melderegister abgeglichen wird, empfiehlt sich die Schreibweise exakt jener auf dem aktuellen Meldezettel anzupassen. Via Finanz-Online besteht die Möglichkeit, sich schon vor Abgabe der Steuererklärung zu informieren, ob eine korrekte Datenübermittlung erfolgt ist. Kontrollieren Sie daher, ob alles vollständig gemeldet wurde und veranlassen Sie bei der empfangenden Organisation gegebenenfalls entsprechende Änderungen. Bei Spenden ist es das Einfachste, wenn Sie diese vom Ordinationskonto tätigen, denn dann handelt es sich um Betriebsausgaben, die nach wie vor im Zuge der Buchhaltung ohne das ganze Brimborium steuerwirksam geltend gemacht werden können.

Check 9:  „Topfsonderausgaben“ aus dem richtigen Topf nehmen

Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung und –sanierung, junge Aktien und Genussscheine können, wenn auch sehr eingeschränkt, steuerlich verwertet werden. Ab einem Einkommen von 36.400,- Euro vermindert sich der absetzbare Betrag kontinuierlich, bis bei 60.000,- Euro davon nichts mehr übrig bleibt. Achtung! Diese Begünstigung gilt nur für bis einschließlich 2015 abgeschlossene Verträge. Diesbezügliche Sonderausgaben können noch bis einschließlich 2020 steuerlich berücksichtigt werden. Neuabschlüsse ab 2016 gehen bereits jetzt völlig ins Leere.
TIPP: Sonderausgaben soll jener Partner tragen, der das geringere Einkommen erzielt!

Check 10:  Registrierkasse abschließen – Jahresbeleg mit App herunterladen

Der Monatsbeleg Dezember muss ausgedruckt, aufbewahrt und mit der Belegcheck-APP geprüft werden. Bei dieser Gelegenheit können Sie auch gleich die ebenso vorgeschriebene Quartalssicherung des letzten Quartals 2018 auf einem externen Datenträger vornehmen. Achtung! Der Monatsbeleg Dezember muss mit dem Jahresbeleg übereinstimmen.

Check 11:  Kilometerstand

Bitte notieren Sie am 31.12.2018 wieder den Kilometerstand Ihres Autos. Dies kann für steuerrelevante Berechnungen sehr nützlich sein. Zudem kann damit auch für den Fall einer Steuerprüfung eine Prophylaxe zur Verteidigung der angesetzten Autokosten erfolgen.

Check 12:  Rückführung von Depots aus der Schweiz und aus Lichtenstein

Nachdem die Steuerabkommen zur anonymen Abgeltung von Zinserträgen seit heuer nicht mehr bestehen, empfehlen wir zur Vermeidung einer steuerlich komplexen Veranlagung eine Rückholung nach Österreich. Passiert dies noch 2018, so können Sie ab 2019 wieder von der automatischen Endbesteuerungswirkung profitieren. Bei sehr profitablen Veranlagungen im Ausland ist allerdings schon zu hinterfragen, ob der Verbleib der Papiere im Ausland trotz des erhöhten Verwaltungsaufwandes nicht doch lukrativer ist.

Check 13:  Familienbonus plus ab 2019 – Kinderbetreuungskosten 2018 forcieren

Bis einschließlich 2018 konnten Kosten für die Kinderbetreuung bis zum 10. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzung in einer Höhe von bis zu 2.300,- Euro pro Kind von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden. Ab 2019 wird diese Begünstigung duch den sogenannten Kinderbonus Plus ersetzt. Damit kann dann ohne Nachweis ein Betrag von bis zu 1.500,- Euro pro Kind (ab dem 18. Lebensjahr 500,- Euro) als Absetzbetrag von der Gesamtsteuerbelastung in Abzug gebracht werden. Vor diesem Hintergrund lohnt es anstehende Kinderbetreuungskosten noch im Jahr 2018 zu bezahlen.