So entkommen Sie ab 2017 möglicherweise der Umsatzsteuer
Ärzte/innen die neben Einkünften aus rein ärztlicher Tätigkeit auch andere Umsätze z.B. aus Vermietung, Produktverkäufen (Nahrungsergänzungsmittel, Cremen, Kontaktlinsen) oder aus Gutachter- und Vortragstätigkeit erzielen, können ab 2017 möglicherweise der Umsatzsteuer entkommen. Dies ist dann möglich, wenn diese Umsätze netto maximal 30.000,- Euro erreichen. Anders als bisher werden nämlich die Umsätze aus der steuerfreien ärztlichen Tätigkeit nicht mehr in diese Kleinunternehmergrenze mit eingerechnet.
Die Kehrseite der Medaille ist, dass den mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorleistungen dann auch plötzlich der Vorsteuerabzug verwehrt bleibt. Für in den letzten fünf Jahren getätigte Investitionen ist zudem ein anteiliger Vorsteuerabzugsbetrag zu berichtigen und an die Finanz zu retournieren. Bei Gebäuden beträgt dieser Beobachtungszeitraum sogar bis zu 20 Jahre, was bei Einkünften aus Vermietung zu großen Vorsteuerrückzahlungen führen kann.
Tipp: Daher ist vor einer Umstellung auf Umsatzsteuerfreiheit unbedingt ein Günstigkeitsvergleich anzustellen. Zeigt dieser, dass die Befreiung sinnvoll ist, so empfiehlt sich möglichst bald (vor Fälligkeit der Jänner-Umsatzsteuer = 15.3.2017) ein Antrag auf Löschung der Umsatzsteuerüberwachung (U-Signal) beim Finanzamt. Ebenso sollten Sie dann ab 2017 in Ihren Honorarnoten keine Umsatzsteuer mehr ausweisen, da diese ansonsten kraft Rechnungslegung trotz Kleinunternehmerregelung geschuldet wird.
Ergibt der Günstigkeitsvergleich, dass die Umsatzsteuerbefreiung wegen höher Vorsteuerverluste ein Schuss ins Knie wäre, so muss mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung ein sogenannter Regelbesteuerungsantrag für das Jahr 2017 gestellt werden. Daran sind Sie dann fünf Jahre gebunden. Lohnt sich nach diesen 5 Jahren ein Umstieg auf die Kleinunternehmerregelung, dann muss der Regelbesteuerungsantrag mit Beginn des entsprechenden Veranlagungsjahres wiederrufen werden.
Eine weitere wichtige Frage im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Kleinunternehmerregelung ist die Handhabung von Einkäufen im EU-Ausland. Waren Sie bisher auch mit noch so einem geringen Umsatzanteil umsatzsteuerpflichtig, so mussten Sie bei Lieferungen aus einem anderen EU-Mitgliedsland dort Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr., ATU-Nr.) angeben und den Erwerb in Österreich verteuern. Dafür hat Ihnen der EU-Lieferant die Ware ohne ausländischer Umsatzsteuer netto in Rechnung gestellt.
Werden Sie nun zum Kleinunternehmer, so ist dieses Prozedere nicht mehr notwendig, wenn Sie die Erwerbschwelle in Höhe von 11.000,- Euro p.a. nicht überschreiten.
Tipp: Wollen Sie von dieser Erleichterung Gebrauch machen, so teilen Sie dies Ihren Lieferanten mit und treten Sie dort nicht mehr mit Ihrer UID-Nr. auf.
Alles in allem zieht diese Neuerung also doch einige Überlegungen und Schritte nach sich, sodass Sie so schnell wie möglich mit Ihrem MEDTAX-Steuerberater alle Facetten zur Auslotung des nötigen Handlungsbedarfes besprechen sollten.