Einnahmen vergessen? Zu hohe Ausgaben angesetzt? Ganz einfach Steuern hinterzogen?

Hat ein Abgabepflichtiger Abgaben hinterzogen, kann er sich mit der sogenannten Selbstanzeige Straffreiheit sichern.

Für den Abgabepflichtigen bietet die Selbstanzeige den Vorteil, die doch nicht unerheblichen Strafen zu vermeiden. So sieht z.B. das Finanzstrafgesetz für vorsätzliche Abgabenhinterziehung einen Strafrahmen in der Höhe des zweifachen Verkürzungsbetrages vor.

Damit eine Selbstanzeige erfolgreich ist, muss besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Dabei sind einige Punkte zu beachten.

Die Selbstanzeige muss rechtzeig eingebracht werden.

Rechtzeitig bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Selbstanzeige keine Verfolgungshandlungen gegen die/den, für die/den die Selbstanzeige erstattet wird (Anzeigerin/Anzeiger), gesetzt worden sind und zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat (ganz oder teilweise) noch nicht entdeckt worden ist. Im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 121a BAO (Schenkungsmeldung) die Selbstanzeige nicht mehr als ein Jahr ab dem Ende der Anzeigefrist erstattet worden ist.
Bei einer Betriebsprüfung muss, um Straffreiheit zu sichern, die Selbstanzeige bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen jedenfalls bei Beginn der Prüfung erfolgen.

Was ist eine Verfolgungshandlung?

Eine Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft einer Finanzstrafbehörde oder eines Organs der Abgabenbehörden, oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Was versteht man unter „Entdeckung der Tat“?

Von der Entdeckung der Tat ist dann auszugehen, wenn die Abgabenbehörde Feststellungen getroffen hat, aus denen der Nachweis der Verkürzung einer Abgabe bei vorläufiger Tatbeurteilung wahrscheinlich ist.

Wie muss der Steuerpflichtige reagieren?

Die Offenlegung muss unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen; das heißt, die wahrheitsgemäßen und vollständigen Informationen müssen der Behörde als Grundlage für die Berechnung des hinterzogenen Abgabenanspruches dienen; die Abgabenbemessung muss ohne sonstige weitere Ermittlungen möglich sein.
Am besten ist es, Sie überreichen gleich zum Zeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige an das Finanzamt eine vollständig ausgefüllte (berichtigte) Abgabenerklärung samt Beilagen, aus denen sich die verkürzten Abgaben nachvollziehen lassen. Je unvollständiger Ihre Angaben sind, desto eher besteht die Gefahr, dass Sie (zumindest teilweise) die Straffreiheit verlieren.

Strafen im Rahmen der Selbstanzeige

Wird die Selbstanzeige vor Anmeldung einer Betriebsprüfung eingebracht, gibt es keinerlei Strafen.
Selbstanzeige bei Betriebsprüfungen: Hier ist hinsichtlich Zeitpunkt der Selbstanzeige und Verschuldensgrad zu unterscheiden

Ab Anmeldung/Bekanntgabe einer Prüfung bis zum Beginn der Prüfung:

Bei leicht fahrlässig begangenen Delikten ist eine Selbstanzeige strafaufhebend und verbleibt ohne Strafzuschlag. Bei vorsätzlich und grob fahrlässig begangenen Finanzdelikten ist zusätzlich zum Verkürzungsbetrag ein progressiv gestaffelter Strafzuschlag zeitgerecht zu entrichten, um Strafaufhebung zu erlangen. Dieser „Strafzuschlag“ wird von der Abgabenbehörde mit Bescheid festgesetzt.

Ab Beginn einer Prüfung:

Bei leicht fahrlässig begangenen Delikten ist eine Selbstanzeige strafaufhebend und verbleibt ohne Zuschlag. Bei einer Selbstanzeige grob fahrlässig begangener Finanzdelikte ist zusätzlich zum Verkürzungsbetrag der Strafzuschlag zu entrichten.
Für vorsätzlich begangene Delikte ist ab Beginn der Prüfung keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich (Sperrwirkung).

Strafzuschlag

Der Zuschlagssatz in Abhängigkeit vom Mehrbetrag staffelt sich wie folgt:

Mehrbetrag (in €) Zuschlagssatz
bis 33.000 5 %
über 33.000 bis 100.000 15 %
über 100.000 bis 250.000 20 %
über 250.000 30 %

Bezahlung der hinterzogenen Abgaben

Die sich aus der Selbstanzeige ergebenden Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des (berichtigten) Abgabenbescheides tatsächlich zu bezahlen.
Wenn Sie die sich aus der Selbstanzeige ergebenden Steuern im Rahmen einer Zahlungserleichterung begleichen, muss die vollständige Entrichtung binnen zwei Jahren ab Zustellung des (berichtigten) Abgabenbescheides bzw. der Erstattung der Selbstanzeige erfolgen.
Zusätzlich zu den hinterzogenen Steuern kommen im Regelfall Anspruchszinsen durch die spätere Entrichtung bzw. Stundungszinsen bei Ratenzahlung.

Tipp: Wenn Sie den Verdacht haben, dass es bei Ihnen zu einer Steuerhinterziehung gekommen ist und Sie den Fehler korrigieren wollen, kontaktieren Sie umgehend Ihren Steuerberater. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Hinweis:
Fortbildungsveranstaltung „Der Betriebsprüfer kommt“
Zeit: Dienstag, 24. September 2019, 19 Uhr
Ort: Fortbildungszentrum der Ärztekammer Kärnten, St. Veiter Straße 34, 9020 Klagenfurt