Nur noch bis 30. September 2018 kann ein Herabsetzungsantrag betreffend die Einkommensteuer-Vorauszahlung 2018 gestellt werden; danach ist das nicht mehr möglich!

Wurde für das Jahr 2018 eine Einkommensteuervorauszahlung vorgeschrieben, so hat der Steuerpflichtige diese in vierteljährlichen Teilbeträgen zu leisten: am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben. Dieser ergeht üblicherweise gleichzeitig mit dem Einkommensteuerbescheid für ein abgelaufenes Jahr.

Nachdem die Buchhaltung für das erste Halbjahr 2018 bis 15. August 2018 erstellt sein musste, sollte Ihr Steuerberater durch Hochrechnung des Gewinnes des ersten Halbjahres (bzw. durch Einschätzung des zu erwartenden ganzen Jahresergebnisses 2018) die ungefähre Steuerbelastung 2018 berechnen. Diese sollte er mit der von der Finanz vorgeschriebenen Vorauszahlung vergleichen.

Wenn für 2018 ein geringeres Jahresergebnis zu erwarten ist als jenes, das der derzeitigen Vorauszahlung zugrunde liegt, zahlen Sie für heuer zu viel ans Finanzamt voraus. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Einkommensteuervorauszahlungen herabsetzen zu lassen.

Für die Herabsetzung ist ein formloser Antrag erforderlich. Dieser muss eine Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung erläutert wird. Diese Zahlen sind dem Finanzamt nachzuweisen z.B. durch die Vorlage einer Saldenliste der laufenden Buchhaltung und der Gewinnhochrechnung.

Voraussetzung dafür ist natürlich, dass Sie nicht nur einmal im Jahr Ihrem Steuerberater die Belege bringen, sondern die Monatsbelege laufend verbucht werden! Die Arbeit wird durch die monatliche Verbuchung ja nicht mehr, im Gegenteil: Nur so kann Ihr Steuerberater laufend mit Ihrer finanziellen Entwicklung mitleben und Ihnen wertvolle Empfehlungen geben, oder auch rechtzeitig einschreiten, wenn dies angezeigt erscheint (auch Ärzte kennen einen Patienten besser und können mehr für ihn tun, wenn dieser laufend, regelmäßig zum Arzt geht).

Damit eine Herabsetzung noch für das laufende Jahr 2018 wirkt, muss der Antrag bis spätestens 30. September 2018 gestellt werden. Anträge, die danach ans Finanzamt geschickt werden, wirken sich für das laufende Jahr nicht mehr aus. Wenn Sie z.B. erst am 1. Oktober bemerken, dass die Umsätze doch nicht so gut laufen und die derzeitige Einkommensteuer-Vorschreibung für 2018 zu hoch ist, können Sie die Vorauszahlung des 4. Quartals, die am 15.November 2018 fällig ist, leider nicht mehr reduzieren.