In der Praxis wirft die Mitarbeit von nahen Angehörigen in Ordinationen oft steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen auf, die bereits vor Beginn der Mitarbeit geklärt werden sollen, um nachträgliche Probleme bei Betriebs- oder Lohnabgabenprüfungen zu vermeiden.

Häufig wird aus steuerlichen und SV-rechtlichen Gründen ein Dienstverhältnis angestrebt, wobei jedoch die im Sommer 2016 in Form eines Merkblattes (gemeinsam von SV, WKO und BMF) herausgegebenen Grundsätze und Vermutungen einer (unentgeltlichen) familienhaften Mitarbeit berücksichtigt werden müssen.

Grundsätze und Vermutungen für eine (unentgeltliche) familienhafte Mitarbeit ohne Sozialversicherungspflicht (Auszug aus dem Merkblatt von SV, WKO und BMF)
Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienangehörigen die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen tatsächlich keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden. Die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft erfolgt anhand der zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer getroffenen Vereinbarung und der tatsächlich gelebten Verhältnisse. Bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt, handelt es sich stets um eine Einzelfallbeurteilung. Die nachstehenden Erläuterungen dienen daher nur als Orientierungshilfe.

Ehegatte und  Eingetragene Partner

  • Die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen gilt aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (§ 90 ABGB) als Regelfall, die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme.
  • Ein Dienstverhältnis kann dann angenommen werden, wenn diesbezüglich ein ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Entgeltanspruch und persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommt (Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos, Auszahlung von Arbeitslohn und Überweisungsbelege, etc.) und mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden wäre (Fremdvergleich). Für die Annahme eines steuerlichen Dienstverhältnisses muss außerdem die Tätigkeit über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen.

Lebensgefährte

Eine Lebensgemeinschaft stellt eine eheähnliche Gemeinschaft dar und besteht aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem Wirtschaftsgemeinschaft.

  • Bei Lebensgefährten gibt es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht entsprechend § 90 ABGB. Trotzdem wird – analog zu den Ehegatten – die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme sein. Im Zweifel ist daher von einer Beschäftigung auszugehen, die kein Dienstverhältnis begründet.
  • Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Ehegatten.

Kinder

  • Hinsichtlich Kinder (auch Adoptiv- oder Stiefkinder) gilt die Vermutung, dass sie aufgrund der familiären Beziehung und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nicht anderes vereinbart wurde oder ein Ausbildungsvertrag vorliegt.
  • Steuerlich kann ein Dienstverhältnis grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn die Mitwirkung fremdüblich abgegolten wird und die genannten Vorschriften eingehalten werden (Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos, Auszahlung von Arbeitslohn und Überweisungsbelege, etc.)
  • Für Pflege-, Enkel- oder Schwiegerkinder gilt keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht, es sind die für sonstige Angehörige dargestellten Kriterien anzuwenden.

Im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigte Kinder sind vollversichert (§ 4 Abs 1 Z 3 ASVG), wenn sie

  • das 17. Lebensjahr vollendet haben,
  •  keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen,
  •  keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.

Tipp:  Anstelle der Unentgeltlichkeit könnte in diesen Fällen ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gelangt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart wird. Es ist darauf zu achten, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nur so viele Stunden im Monat arbeiten darf, als unter Zugrundelegung eines kollektivvertraglichen Mindestlohnes (oder vereinbarten höheren Lohnes) bzw. ortsüblichen Lohnes (bei Nichtgeltung eines KVs) die Geringfügigkeitsgrenze (2016: € 415,72 monatlich) nicht überschritten wird. Ein „Taschengeld“, welches dem Kind aufgrund der Unterhaltsleistung der Eltern zur freien Verfügung überlassen wird, stellt aber kein Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG dar.

Eltern, Großeltern, Geschwister

Es wird bei diesem Personenkreis dann nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein, wenn eine kurzfristige Tätigkeit vorliegt und eine Vollversicherung ohnehin aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht, eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird oder eine Eigenpension oder ein vergleichbarer Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss besteht.

Sonstige Verwandte

Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen. Es gibt bei Schwiegerkindern, Schwagern/Schwägerinnen, Nichten/Neffen etc. keine familienrechtlichen Verpflichtungen, d.h. keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche. Es ist daher – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einem Dienstverhältnis auszugehen. Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, wird bei einer kurzfristigen Tätigkeit nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein.

Freie oder verbilligte Mahlzeiten haben keinen Entgeltcharakter. Aufwandsentschädigungen für tatsächliche entstandene Aufwände (z.B. Fahrtkostenersätze) stellen kein Entgelt dar, sofern sie das steuerlich anerkannte Ausmaß nicht überschreiten (z.B. amtliches Kilometergeld).

Auch andere geringfügige Zuwendungen des Dienstgebers (z.B. Kleidung für einheitliches Auftreten, die nach der Tätigkeit ins Eigentum des Helfenden übergehen) stellen kein Entgelt dar. Geringfügige Trinkgelder (insgesamt höchstens etwa bis zur Höhe der täglichen Geringfügigkeitsgrenze von derzeit rund 32 €) führen– wenn keine anderen Merkmale einer DienstnehmerInneneigenschaft vorliegen – bei nahen Angehörigen zur widerlegbaren Vermutung, dass kein Dienstverhältnis vorliegt.

 Tipp:  Um die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit auch für Kontrollzwecke zu dokumentieren sollte dies mit einer schriftlichen Vereinbarung (ggf. Formblatt) erfolgen. Für diesen Fall wird nicht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen sein. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung führt allerdings nicht automatisch zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses.

Vermutungen (zusammengefasst)

für ein Dienstverhältnis gegen ein Dienstverhältnis
Ehegatten, Eingetragene Partner, Lebensgefährte x
Kinder, Adoptiv- oder Stiefkinder x
Eltern, Großeltern, Geschwister x
sonstige nahe Angehörige ( Schwäger, Enkel-, Pflege- oder Schwiegerkinder, Nichten oder Neffen) x

Bitte beachten Sie, dass eine Beurteilung immer nur anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall erfolgen kann und konsultieren Sie vor Beginn der Mitarbeit den Steuerberater.