Im Laufe der letzten Monate hat es mehrere Änderungen beim Fixkostenzuschuss gegeben. Hier noch einmal die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?
Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen begrenzt mit bis zu 75 % der Fixkosten gestaffelt nach Umsatzeinbußen.
Was können Fixkosten einer Arztpraxis in diesem Zusammenhang sein?
Im Wesentlichen sind dies
- Geschäftsraummieten
- Betriebliche Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen für Kredite und Leasing
- Operating Leasing
- Aufwendungen für Strom, Gas, Heizöl, Telekommunikation
- Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen (bei Ärzten eher in Ausnahmefällen geltend zu machen)
- ein angemessener Unternehmerlohn
- für Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000 beantragen, ein angemessener Lohn für Steuerberater oder Bilanzbuchhalterkosten bis maximal EUR 500.
Fixkosten sind Aufwendungen, die im Betrachtungszeitraum nicht reduziert werden können und zwangsläufig aufgrund der operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.
Für welchen Zeitraum werden Fixkosten ersetzt?
Für bis zu drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum vom 16. März 2020 bis längstens 15. September 2020.
Gibt es klare Vorgaben zur Berechnung des angemessenen Unternehmerlohns?
Der angemessene monatliche Unternehmerlohn für Einzelunternehmer ist wie folgt zu berechnen: Steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Jahres dividiert durch Monate, in denen eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wurde. Davon sind Nebeneinkünfte (Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG) des Betrachtungszeitraumes abzuziehen. Insgesamt dürfen pro Monat jedenfalls EUR 666,66, höchstens jedoch EUR 2.666,67 angesetzt werden.
Kann ich auch zu einem späteren Zeitpunkt einen Fixkostenzuschuss beantragen?
Ja, der Antrag ist spätestens bis zum 31. August 2021 einzubringen.
Welche Zeiträume sind für den Fixkostenzuschuss relevant?
Die Berechnung des Umsatzausfalls hat primär anhand eines Vergleichs des 2. Quartals 2019 und 2020 zu erfolgen. Abweichend vom Quartalsvergleich können, und das wird bei Arztpraxen die Regel sein, für die Umsatzausfälle auch folgende Betrachtungszeiträume den korrespondierenden Zeiträumen 2019 gegenübergestellt werden:
Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020
Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15. Mai 2020
Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 bis 15. August 2020
Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 bis 15. September 2020
Der Zuschuss kann bis zu max. drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 beantragt werden. Wird der Umsatz quartalsweise ermittelt, sind die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16. März 2020 und 15. Juni 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.
Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?
Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen gestaffelt und abhängig vom (geschätzten) tatsächlichen Umsatzausausfall des Unternehmens und kann bis zu 75% der Fixkosten betragen:
- 40-60 % Umsatzausfall: 25 % Ersatzleistung für entstandene Fixkosten
- 60-80 % Umsatzausfall: 50 % Ersatzleistung für entstandene Fixkosten
- 80-100 % Umsatzausfall: 75 % Ersatzleistung für entstandene Fixkosten
Für eine Beantragung muss der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens EUR 500 betragen.
Müssen auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner, also idR auch Ärzte,(Gewinnermittler gemäß § 4 Abs 3 EStG) die Erfassung von Fixkosten nach ihrem Entstehen ansetzen?
Grundsätzlich haben sich auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner hinsichtlich der Fixkosten am Aufwandsentstehungszeitpunkt zu orientieren. In diesem Fall ist im Gleichklang dazu auch der Umsatzausfall entsprechend zu berechnen. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können aber auch die Fixkosten nach deren Zufluss oder Abfluss ansetzen, sofern dies nicht zu willkürlich zeitlichen Verschiebungen führt. In diesem Fall müssen aber sowohl die Fixkosten als auch der Umsatzausfall nach dem Zufluss- und Abfluss-Prinzip berechnet werden.
Dürfen eigene Sozialversicherungskosten berücksichtigt werden?
Derartige Sozialversicherungskosten dürfen nicht angesetzt werden. Ebenso dürfen Ärztekammerbeiträge, sofern sie den Wohlfahrtsfonds betreffen, nicht angesetzt werden.
Jeden Unternehmer trifft die sogenannte „Schadensminderungspflicht“.
Was bedeutet Schadensminderungspflicht?
Das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen setzen, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt in der Krise zu dem die Maßnahme gesetzt wurde oder die Maßnahme gesetzt hätte werden können.
Was sind zumutbare Maßnahmen im Zusammenhang mit der Reduzierung von Fixkosten?
Das Unternehmen muss vor Antragstellung zumutbare Maßnahmen setzen, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Die Frage, ob das Unternehmen vor Antragstellung ausreichend zumutbare Maßnahmen gesetzt hat, ist zu dem Zeitpunkt in der COVID-19 Krise zu beurteilen, in dem das Unternehmen die Maßnahme gesetzt hat oder setzen hätte können. Zumutbar ist es, ein Vertragsverhältnis zur Reduktion von Fixkosten aufzulösen, wenn das ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen kann. Nicht zumutbar ist die Auflösung eines Vertragsverhältnisses zur Reduktion von Fixkosten, wenn damit das Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang verbunden wäre. Nicht zumutbar ist es auch, ein Vertragsverhältnis zur Reduktion von Fixkosten aufzulösen, wenn das Vertragsverhältnis betriebsnotwendig für das Unternehmen ist, auch wenn das ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen könnte.
Resümee:
Im Regelfall wird es in Arztpraxen vor allem in den ersten beiden Betrachtungsmonaten zu massiven Umsatzeinbußen gekommen sein. Hier ist zu prüfen, inwieweit die tatsächlich erwirtschafteten Umsätze von den Umsätzen des Vorjahres abweichen. Diese Werte werden aus dem Ordinationsverwaltungsprogramm zu entnehmen sein. Jedenfalls liegen bei Arztpraxen, deren Werte regelmäßig vom Steuerberater aufgebucht werden, bereits die Werte für die Fixkosten vor. Im Zusammenhang mit den jeweiligen Umsätzen gilt es zu prüfen, ob ein Fixkostenzuschuss beantragt werden soll oder nicht. Da es sich um eine durchaus komplexe Materie handelt, sollten Sie Ihren Steuerberater kontaktieren, wobei kein Zeitdruck gegeben ist. Der Antrag auf Fixkostenzuschuss ist bis spätestens 31.08.2021 zu stellen.