Damit steht künftig für ungebrauchte abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren ein zusätzlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 10 % zu. Im Bereich Ökologisierung sind es sogar 15 %.
Dieser Freibetrag ist ein fiktiver Posten, der zusätzlich zur herkömmlichen Anlagenabschreibung von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden darf. Insgesamt können hier jährlich Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von bis zu 1.000.000,- Euro zu Grunde gelegt werden.
Ausgenommen sind geringwertige Wirtschaftsgüter, Gebäude, KFZ (außer Elektroautos), unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer für Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit, Life-Science) und Anlagen in Verbindung mit fossilen Energieträgern. Ebenso ausgeschlossen ist die Doppelbelegung eines Wirtschaftsgutes mit dem Gewinnfreibetrag und dem Investitionsfreibetrag.
Tipp: Um von beiden Freibeträgen maximal zu profitieren, empfiehlt es sich für alle zugelassenen Wirtschaftsgüter den Investitionsfreibetrag zu nutzen. Der Gewinnfreibetrag sollte somit ab 2023 ausschließlich durch die Anschaffung von Wertpapieren abgedeckt werden. Geplante Investitionen sollten jetzt gegen Jahresende möglichst ins kommende Jahr verschoben werden.