Damit kann für die Anschaffung und Herstellung ungebrauchter abnutzbarer Wirtschaftsgüter ab sofort ein zusätzlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 10 % des Investitionsvolumens geltend gemacht werden. Im Bereich Ökologisierung sind es sogar 15 %.
Dieser Freibetrag ist ein fiktiver Posten, der für bestimmte Investitionen zusätzlich zur herkömmlichen Anlagenabschreibung von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden darf. Insgesamt können hier jährlich Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von bis zu 1.000.000,- Euro zu Grunde gelegt werden. Im besten Fall ergibt sich daraus ein Steuerfreibetrag von 150.000,- Euro, was bei einem Grenzsteuersatz von z.B. 50% zu einer Steuerersparnis von bis zu 75.000,- Euro führen kann.
Ausgenommen sind geringwertige Wirtschaftsgüter, Gebäude, KFZ (außer Elektroautos), unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer für Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit, Life-Science) und Anlagen in Verbindung mit fossilen Energieträgern.
Ebenso ausgeschlossen ist die Doppelbelegung eines Wirtschaftsgutes mit dem Gewinnfreibetrag und dem Investitionsfreibetrag. Ersteren gibt es ja bereits seit vielen Jahren. Er ist gestaffelt, kann für Gewinne bis zu 580.000,- Euro geltend gemacht werden und nimmt mit zunehmender Gewinnhöhe von 15% auf 4,5% ab. Voraussetzung ist auch hier eine bestimmte Investitionstätigkeit. Anders als beim neuen Investitionsfreibetrag, gelten für den Gewinnfreibetrag auch bestimmte Wertpapiere als begünstigungsfähig.
Tipp: Um von beiden Freibeträgen maximal zu profitieren, empfiehlt es sich für alle zugelassenen Wirtschaftsgüter den Investitionsfreibetrag zu nutzen. Der Gewinnfreibetrag sollte somit ab 2023 ausschließlich durch die Anschaffung von Wertpapieren abgedeckt werden. Im Zuge der mittel- und langfristigen Investitionsplanung sollten Großinvestitionen vor allem für besonders gewinnstarke Jahre vorgesehen werden.
In Hinblick auf die Planung ist es in diesem Zusammenhang auch gut, die Spielregeln hinsichtlich des Timings genau zu kennen: Als Anschaffungsdatum gilt die Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht, Betriebsbereitschaft). Der Zeitpunkt der Bestellung und Zahlung ist für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags sowie auch des Gewinnfreibetrages nicht maßgeblich.