Bereits bei der Steuerreform 2016 wurde das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz im Hinblick auf Geldwäschebekämpfung und steuerliche Transparenz beschlossen. Das Kontenregister ist eine Datenbank, die Informationen darüber enthält, wer welche Konten bei welcher Bank hat. Die Konteneinschau ist die Öffnung eines Kontos bei der Bank, wodurch alle Kontobewegungen sowie der Kontostand ersichtlich sind.
Welche Daten enthält das Kontenregister?
Im zentralen Kontenregister sind die Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots aller Privatpersonen und Unternehmen bei einem in Österreich tätigen Kreditinstitut aufgelistet. Es sind die Namen der Personen/Unternehmen, die Kontonummern sowie die Kreditinstitute ersichtlich.
Nicht enthalten sind Kontostände und Bewegungen auf dem Konto selbst. Diese sind erst bei einer richterlich genehmigten Konteneinschau ersichtlich. Die Daten im Kontenregister werden vom jeweiligen Kreditinstitut bereitgestellt und laufend aktualisiert.
Wer darf wann in das Kontenregister einsehen?
Finanzbehörden dürfen – wenn es zweckmäßig und angemessen ist – im Zuge von Abgaben- und Finanzstrafverfahren Einsicht nehmen, detto das Bundesfinanzgericht, Staatsanwaltschaften und Strafgerichte. Über jede erfolgte Einsichtnahme in das Kontenregister wird der Abgefragte über FinanzOnline informiert.
Erfolgt im Todesfall eine Kontenregisterabfrage durch den Notar?
Nein. Verlassenschaftskuratoren – denen gegenüber das Bankgeheimnis zwar nicht gilt – steht aufgrund des Datenschutzgesetzes kein Recht auf eine Kontenregisterabfrage zu.
Kann ich die über mich gespeicherten Daten im Kontenregister abfragen?
Ja, diese Daten können über Ihren persönlichen FinanzOnline Zugang eingesehen werden.
Was mache ich, wenn meine Daten falsch oder unvollständig sind?
Der Datenbestand beruht ausschließlich auf Meldungen der Kreditinstitute. Fehlerhafte Meldungen oder Nichtmeldungen sind daher mit Ihrem Kreditinstitut abzuklären.
Werde ich verständigt, wenn meine Daten von der Abgabenbehörde abgefragt werden?
Wer einen FinanzOnline Zugang hat, erhält – ausschließlich dort – eine Verständigung in der „Databox“; dies auch dann, wenn dort „elektronische Zustellung“ nicht aktiviert ist! Keine Verständigung erfolgt im Falle einer Abfrage durch Finanzstrafbehörden.
Wer entscheidet über eine Konteneinschau?
Die Konteneinschau unterliegt der richterlichen Kontrolle, da die Einschau bewilligt werden muss und eine Rechtsmittelmöglichkeit für die Betroffenen besteht.
Bekommen Steuerberater mit einer Vollmacht Auskunft?
Nein, da Kontenregisterabfragen auch Konten enthalten können, die zwar nicht jene des Abgabenpflichten sind, wo er aber Verfügungsrechte hat (z. B. Zeichnungsberechtigung am Konto des Ehepartners).
Wann darf eine Konteneinschau erfolgen?
Die Öffnung von Konten im Zuge von gerichtlichen Strafverfahren aber auch Finanzstrafverfahren ist nur mit einer richterlichen Genehmigung möglich.
Eine Konteneinschau kann von der Finanz aber auch in einem abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren durchgeführt werden, wenn
- begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
- zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
- zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
Bevor das Bundesfinanzgericht einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabepflichtige anzuhören und seine Stellungnahme zu würdigen.
Andere Behörden und Privatpersonen bekommen weder Auskunft aus dem Kontenregister noch Konteneinschau.
Was sind die bisherigen Erfahrungen?
Das Bundesfinanzgericht hat bisher z.B. eine Konteneinschau als zulässig erachtet,
- wenn Angaben eines Steuerpflichtigen den Erfahrungen des täglichen Lebens deutlich widersprechen und zudem noch ungeklärte Zahlungsflüsse vorliegen;
- wenn keine anderen zweckmäßigen Ermittlungsmaßnahmen möglich sind, um die Angaben des Steuerpflichtigen zu kontrollieren.
- wenn beträchtliche Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung erklärt worden sein könnten und das Bankkonto diesbezüglich konkrete Aufschlüsse bieten könnte.
Das BFG erachtete z.B. eine Konteneinschau als nicht zulässig,
- wenn die Abgabenbehörde für die Überprüfung von Umsätzen Bankunterlagen wünscht, jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Beträge vorbringt.
- wenn aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, für welche konkreten Konten und welche Zeiträume die Konteneinschau beantragt wird.