Am 30.01.2020 wurden im Ministerrat erste Vorhaben zur Bekämpfung der Klimakrise und zur Entlastung der Menschen als zentrales Anliegen der neuen Regierung präsentiert. Zudem bringt die schon 2019 abgesegnete Steuerreform bereits 2020 einige Steuervorteile. Lesen Sie hier im Überblick was das konkret bedeutet und auf was Sie sich noch alles freuen dürfen:
Ökologisierung des Steuersystems:
- Flugticketabgabe: Diese wird 2021 mit 12 Euro pro Flugticket vereinheitlicht. So werden nun vor allem Kurzstreckenflüge stärker belastet (Anti-Dumping-Regelung) womit künftig insbesondere Billigflüge, die zu spontanen zusätzlichen Flugreisen verleiten, relativ teurer und damit unattraktiver werden.
- Normverbrauchsabgabe: Damit kommt es zu einer noch stärkeren Belastung emissionsstarker Fahrzeuge.
- Motorbezogene Versicherungssteuer: Hier wird ebenso nach dem CO2-Werten differenziert. CO2-ärmere Fahrzeuge werden begünstigt.
- LKW-Maut: Auch für die fetten Brummer mit einem höheren Schadstoffausstoß (Euroklassen) soll noch mehr zu bezahlen sein.
- Dienstwagenprivileg: Durch die Schaffung eines steuerlichen Anreizes für emissionsfreie Dienstwägen zur Privatnutzung hofft man den Vormarsch CO2-freier Fahrzeuge weiter vorantreiben zu können.
- Pendlerpauschale: Wie es hier zu einer Ökologisierung kommen soll, ist uns derzeit noch ein Rätsel. Geplant ist es jedenfalls.
- Tanktourismus und LKW-Schwerverkehr: Die Regierung will alle EU-rechtlich zulässigen Maßnahmen zur Unterbindung und Reduzierung auffahren. Welche das wohl sein werden, bleibt ebenso noch abzuwarten.
- Tabaksteuer: Durch eine neuerliche Erhöhung werden die geschmacklosen Luftverpester bereits seit Jahresbeginn zur Kassa gebeten.
Bereits umgesetzte Entlastungen ab 2020:
- Erhöhung des Grenzwertes für die sofortige Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von bisher 400 auf 800 Eine weitere Erhöhung auf 1.000 Euro ist für 2022 geplant.
- Erhöhung der Kleinunternehmergrenze von Netto jährlich 30.000 auf 35.000 Euro für die Befreiung von der Umsatzsteuer.
- Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale für Kleinunternehmer von 12% (6%) auf 45% (20%) der Betriebseinnahmen.
- Erhöhung der Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge für Kleinverdiener.
- Ermäßigung der Umsatzsteuer auf 10% für E-Books.
- Entlastung bei den Beiträgen zur Krankenversicherung von bisher 7,65% auf 6,8%.
- Familienbonus Plus: Seit 2019 reduziert sich die Steuerbelastung pro Kind jährlich um bis zu 1.500 Euro (ab 18 Jahren um bis zu 500 Euro).
Goodies für 2021/2022:
- Familienbonus Plus: Dieser soll ab 2022 jährlich auf 1.750 Euro erhöht werden.
- Steuersatzsenkungen: Zunächst soll es mit der Senkung von Steuersätzen für Bezieher niedriger Einkommen von bisher 25% auf 20% bereits ab 2021 losgehen. Ab 2022 sollen dann auch die nächst höheren Tarifstufen von bisher 35% auf 30% sowie von 42% auf 40% gesenkt werden.
- Kindermehrbetrag: 2022 darf hier nicht nur mit einer Erhöhung von bisher 250 Euro auf 350 Euro pro Kind, sondern auch mit einer Ausweitung auf alle Erwerbsbezieher gerechnet werden. Bisher gab es den Kindermehrbetrag nur für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit einem sehr geringen Einkommen.
- Mitarbeitererfolgsbeteiligung: Hier ist ebenso ab 2022 die Einführung einer steuerlichen Begünstigung vorgesehen.
- Gewinnfreibetrag: Konnte bisher für Gewinne von bis zu 30.000 Euro einfach so, ohne weiteres ein Gewinnfreibetrag von 13% beansprucht werden, so soll dies ab 2022 für Gewinne bis zu 100.000 Euro möglich sein. Im Ergebnis wird dadurch das Investitionserfordernis als Voraussetzung für die gänzliche Ausnutzung des Gewinnfreibetrages bei höheren Gewinnen um bis zu 9.100 Euro p.a. reduziert.
- Gewinnrücktrag: Derzeit können Verluste in die Folgejahre vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Ab 2022 soll das auch umgekehrt funktionieren. Diese Möglichkeit bestand bisher nur für Künstler. Diese dürfen Gewinne des laufenden Jahres auf das selbige und die 2 vorangegangen Jahre verteilen, also 2 Jahre rücktragen und damit auf 3 Jahre verteilen. Das ist dann interessant, wenn in den Vorjahren keine oder nur geringe Gewinne erzielt wurden. Beispiel: Bei einem Jahresgewinn von 30.000 Euro fallen aktuell rd. 6.000 Euro an Steuern an. Gäbe es nun in den beiden vorangegangenen Jahren gar keine Gewinne, so würde bei einer entsprechenden Möglichkeit die Gewinne 2 Jahre rückzutragen gar keine Steuern anfallen. Der betreffende Steuerzahler hätte bei einer gleichmäßigen Verteilung der Rückträge ja dann 3 Jahre lang immer nur einen Gewinn von 10.000 Euro, womit er jedes Mal unter dem grundsätzlichen Steuerfreibetrag (11.000 Euro p.a.) zu liegen käme. So können Progressionsunterschiede zwischen den einzelnen Jahren elegant geglättet werden und bei steigenden Gewinnen die unteren Progressionsstufen der vergangenen Jahre optimal genutzt werden.
Resümee:
Die 2020er Jahre fangen gut an. Besonders elegant sind die neu präsentierten Gewinnrücktragsmöglichkeiten für Praxisgründer mit längeren ertragsschwachen Anlaufzeiten sowie die flottere Gangart bei der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrages und bei der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Inwieweit Sie ganz persönlich optimal profitieren können, lotet Ihr persönlicher MEDTAX-Ärztesteuerberater selbstverständlich für Sie aus.