Umsätze aus ärztlichen Leistungen sind nach dem Umsatzsteuergesetz grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit. Dies bedeutet, dass einerseits keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden darf, andererseits der Vorsteuerabzug nicht zusteht.

Umsätze aus ärztlichen Leistungen sind nach dem Umsatzsteuergesetz grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit. Dies bedeutet, dass einerseits keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden darf, andererseits der Vorsteuerabzug nicht zusteht. Zu den befreiten Tätigkeiten als Arzt gehören auch ästhetisch-plastische Operationen und medizinisch indizierte Behandlungen. Die Einschätzung, ob die jeweilige Behandlung medizinisch angebracht ist oder nicht obliegt dabei prinzipiell dem Arzt selbst.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesfinanzgericht am 22. Februar 2017 ein Verfahren abgeschlossen, in dem über die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit der von einer Schönheitschirurgin durchgeführten Leistungen geurteilt wurde.
Im Zuge einer Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2011 inkl. Nachschau für die Jahre 2012, 2013 und 2014 hat das Finanzamt sämtliche Honorarnoten des Jahres 2008 auf durchgeführte Leistungen und Höhe überprüft.
Seitens der Schönheitschirurgin wurden alle Leistungen als medizinisch indiziert eingestuft und dementsprechend keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bzw. an das Finanzamt abgeführt.

Der Betriebsprüfer ist dieser Einschätzung der Schönheitschirurgin jedoch nicht gefolgt und hat nur jene Leistungen als steuerfrei behandelt, bei denen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stand.

Es sind dies u.a.: Nasenkorrektur nach Verkehrsunfall, Nävusentfernung, Brustverkleinerung, Narbenbehandlung und Narbenkorrektur, Lippenkorrektur, Schweißdrüsenabsaugung, Behandlung der Gynäkomastie und Knotenexstirpation, Infaorb. Augmentation und Dysport, Schlupfwarzenkorrektur, Filler, Kinnaugmentation, Serienexcision linker Unterschenkel, perioperative Behandlung bei Blepharoplastik kassengenehmigt, Botoxbehandlung bei Axilla.

Jene Leistungen hingegen, bei denen ein solches therapeutisches Ziel nicht als im Vordergrund stehend erachtet wurde (wobei sich die Betriebsprüfung an die Definition auf www. Lifeline.de anlehnte), wurden grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. innerhalb dieser Gruppe wiederum eine Aufteilung im Schätzungsweg im Verhältnis 80:20 nach umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerbefreiten Umsätzen vorgenommen.

Hierzu zählen z.B.: Augenlidstraffung (Blegpharoplastik) bei a) Schlupflider durch die sich eine Person in ihrem Äußeren beeinträchtigt fühlt, b) merklicher Einschränkung des Gesichtsfeldes und dadurch hervorgerufener Sichtbehinderung oder Ekzemen (med.), Bauchdeckenstraffung bei wunder Haut durch Schürzenbildung, Laserbehandlung bei Behandlung von Aknenarben, Fettabsaugung bei Lipödemen, Oberlid- und Unterlidstraffung, äußere Nasenkorrektur a) aus ästhetischen Gründen oder b) als funktionelle Korrektur.

Bei anderen Behandlungen sah die Betriebsprüfung die medizinische Indikation als gänzlich ausgeschlossen an:
Faltenbehandlung, Brauenlifting, Brustvergrößerung, Bruststraffung, Facelift, Halslipo, Halsstraffung, Implantatwechsel beider Mammae, Oberschenkel-, Oberarm- und Unterlidstraffung, Peeling, Lifting.

Die betroffene Ärztin hat in weiterer Folge Beschwerde vor dem Bundesfinanzgericht eingebracht. Im Zuge dieses Verfahrens forderte das Bundesfinanzgericht die Ärztin auf, ohne Nennung der Patientennamen die medizinische Notwendigkeit der Behandlungen nachzuweisen. Es wurden daraufhin anonymisierte Honorarnoten vorgelegt und zusätzlich erklärt, dass sämtliche Behandlungen medizinisch indiziert waren und einen therapeutischen Zweck erfüllten.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts steht diese Einschätzung allerdings mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch und es ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche durchgeführten Behandlungen medizinisch indiziert waren. Das Bundesfinanzgericht folgte daher in seinem Erkenntnis dem Ergebnis der Betriebsprüfung. Es kommt somit zu einer Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen nach oben beschriebener Vorgehensweise.

Resumee:
Aufgrund des ergangenen Erkenntnisses ist es allen Ärztinnen und Ärzten, die ästhetische Leistungen erbringen, unbedingt zu empfehlen, genau zu dokumentieren, ob es sich bei den Behandlungen um medizinisch indizierte Leistungen (umsatzsteuerfrei) oder reine Schönheitsleistungen (umsatzsteuerpflichtig) handelt. Eine Umsatzsteuerpflicht entsteht dabei nur dann, wenn die Gesamtsumme der steuerpflichtigen Umsätze des jeweiligen Jahres € 30.000 überschreitet (diese Regelung gilt ab dem Jahr 2017).