Wir sind angeschlagen. Eine florierende Wirtschaft braucht eine positive Grundstimmung. Angst und Pessimismus lösen einen verheerenden Teufelskreislauf aus und schaden auf ganzer Linie. In der Gastronomie zeigt sich das besonders deutlich und so können die Maßnahmenpakete hier gar nicht dick genug sein. Lesen Sie hier, inwieweit auch Sie davon profitieren können.
Prämien bis 3.000,- Euro steuerfrei:
Wollen Sie Ihre Mitarbeiter nach der belastenden Corona-Zeit wieder lachen sehen? Dann liegen Sie mit einer Prämie goldrichtig. Goldrichtig deshalb, da das Geld zur 1:1 bei der Crew ankommt. Es ist nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Wichtig ist, dass die Prämie noch 2020, zusätzlich zu den auch in der Vergangenheit schon üblichen Zahlungen, fließt und die Ursache ausschließlich in der Covid-19-Krise liegt.
Lehrlingsbonus 2.000,- Euro:
Diesen gibt es für zwischen dem 16.3. und 31.10.2020 neu begründete Lehrverhältnisse. Die Antragstellung ist ab dem 1. Juli 2020 möglich. Den Bonus gibt es allerdings nur für bei der Wirtschaftskammer gemeldete Lehrlinge. Eine Zahnarztassistentin in Ausbildung (Anlernling) ist davon leider nicht erfasst.
Pendlerpauschale kennt kein Corona:
Ein Pendlerpauschale steht nur zu, wenn eine bestimmte Wegstrecke zum Dienstort zurückgelegt wird. Ist dies auf Grund von Kurzarbeitszeit- oder Homeofficemodellen nicht mehr der Fall, so bleibt das Pendlerpauschale dennoch im bisherigen Umfang aufrecht.
Essensgutscheine bis zu 8,- Euro frei:
Bisher konnte man Essensgutscheine für Restaurants in Höhe von 4,40 Euro pro Tag steuer- und sozialversicherungsfrei an Dienstnehmer ausgeben. Für den Kauf einer Jause in einem Lebensmittelgeschäft waren es 1,10 Euro pro Tag. Mit 1. Juli 2020 steigen diese Sätze für Restaurants nun auf 8,- Euro und für Lebensmittelgeschäfte auf 2,- Euro.
Geschäftsessen – 75% absetzbar:
Unter bestimmten Voraussetzungen konnten Restaurantrechnungen zur Geschäftsanbahnung bisher zur Hälfte steuerlich abgesetzt werden. Dieser Anteil erhöht sich für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2020 auf 75%.
Trinken wird steuerlich attraktiver:
So fällt mit 1. Juli 2020 zum einen die Schaumweinsteuer und zum anderen halbiert sich die Umsatzsteuer für alkoholfreie Getränke auf 10%. Letzteres gilt allerdings vorerst nur bis 31.12.2020.
Gebührenbefreiung:
Seit 1. März 2020 sind Rechtsgeschäfte zur Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krise (z.B. Änderungen von Mietverträgen) von Gebühren befreit. Dies gilt für Vertragsunterzeichnungen bis Ende des Jahres.
Rückzahlung von Gutschriften:
Besteht beim Finanzamt ein genehmigter (z.B. gestundeter) Rückstand, so können Gutschriften (z.B. Vorsteuern) dennoch rückerstattet werden, wenn der Rückstand nicht aus einer fälligen Einkommensteuervorauszahlung besteht und der Antrag gleichzeitig mit der Meldung der Gutschrift (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung) gestellt wird (Ausnahme für vor dem 10.5.2020 entstandene Guthaben).