Niemandem ist es zu wünschen. Doch wenn der Fall eintritt, dass eine Pflege notwendig wird, sind Ausgaben für die Pflege zu Hause als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt steuerlich absetzbar.
Zuschüsse des Sozialministeriums:
Das Sozialministerium gewährt bei einer 24-Stunden-Betreuung folgende Zuschüsse, wobei die zu betreuende Person mindestens Pflegegeld der Pflegestufe 3 beziehen muss:
- Bei Beschäftigung von zwei selbständigen Betreuungskräften maximal 550,00 Euro pro Monat.
- Bei Beschäftigung von zwei unselbständigen Betreuungskräften höchstens 1.100 Euro pro Monat. Die Betreuung hat gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes zu erfolgen.
Die Betreuungskräfte müssen entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines Heimhelfers bzw. einer Heimhelferin entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben. Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.
Einkommensgrenze für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung:
Bei der Antragstellung wird das Einkommen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt. Die Einkommensgrenze beträgt € 2.500 netto monatlich, wobei Leistungen wie Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen unberücksichtigt bleiben. Für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um 400 Eurobzw. Um 600 Euro für behinderte, unterhaltsberechtigte Angehörige. Die Förderung wird unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person gewährt.
Welche Kosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden?
Steuerlich können sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege anfallenden Aufwendungen geltend gemacht werden.
Dazu gehören:
- In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch Arbeitnehmer dieser Organisationen
- Aufwendungen für die Vermittlungsagentur
- Sämtliche Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätigen Betreuungsperson
- Sämtliche Aufwendungen und Sachbezüge aus einem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungsperson
Die steuerlich wirksamen außergewöhnlichen Belastungen werden wie folgt errechnet:
Honorar bzw. Kosten für die Anstellung incl. Fahrtkosten
volle freie Station für zwei Betreuungspersonen (96,10 x12x2)
Summe Betreuungskosten
abzüglich Pflegegeld
abzüglich Förderung für Pflegepersonal
außergewöhnliche Belastung (Kürzung der Steuerbasis)
Kostenübernahme für einkommensschwache Partner
Grundsätzlich sind Krankheitskosten von der erkrankten (Ehe-)Partnerin oder vom erkrankten (Ehe-) Partner selbst zu tragen. Werden Krankheitskosten für die (Ehe-)Partnerin bzw. den (Ehe-)Partner gezahlt, stellen sie bei der zahlenden (Ehe)Partnerin/dem zahlenden (Ehe)Partner eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn diese Aufwendungen das Einkommen der erkrankten (Ehe)Parterin bzw. des erkrankten (Ehe)Partners derart belasten würden, dass das steuerliche Existenzminimum in Höhe von 1.000 Euro unterschritten würde.
Beim zahlenden Partner sind diese Ausgaben jedoch immer außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt.