Alle Jahre wieder …
… machen Sie hier Ihren persönlichen Steuer-Check 2021 und lesen Sie, wie Sie jetzt noch gestalten können:

Check 1: Gewinn- & Steuerplanung 2021

Sie können Ihren Gewinn ganz einfach planen, indem z.B. Einnahmen in das Folgejahr verschoben werden. Gegen Jahresende sollte das Timing der Honorarabrechnung daher wohl überlegt sein. Zahlungseingänge, die erst nach dem 31.12.2021 erfolgen, müssen erst ein Jahr später versteuert werden. Zudem können so auch die vorgeschriebenen Vorauszahlungen für ein weiteres Jahr auf niedrigerem Niveau gehalten werden. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn akuter höherer Geldbedarf besteht z.B. für private Immobilien. Oft liegt der Nutzen aber auch einfach darin, die Liquidität bei stark steigenden Umsätzen so lange wie möglich für weitere Investitionsprojekte in der Ordination bereitzuhalten oder Schwankungen zwischen einzelnen aufeinanderfolgenden Jahren zu glätten. Je nach Gewinnsituation kann mitunter auch eine Verschiebung in die andere Richtung Sinn machen. Auf Grund der Corona-Situation könnte das Jahr 2021 für so manchen ein außergewöhnliches Jahr gewesen sein. Vor diesem Hintergrund kann eine Gewinnverschiebung, in welche Richtung auch immer, zur Glättung dieses „Ausreißer-Jahres“ heuer besonders angebracht sein.

Check 2: Investitionen vorziehen

Für Investitionen im ersten Halbjahr kann die Abnutzung für ein ganzes Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Anschaffungen nach dem 30.6. schlagen mit einer Halbjahresabschreibung zu Buche. Das gilt auch dann, wenn die Inbetriebnahme erst am 31.12. erfolgt. Zudem gibt es seit 2020 die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung in der Höhe von bis zu 30%, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer (15% bei Anschaffung in der 2. Jahreshälfte). Ebenso kann auch eine beschleunigte Gebäudeabschreibung von 7,5% im ersten Jahr, statt wie bisher 2,5% in Anspruch genommen werden. Dieser Satz von 7,5% kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Anschaffung bzw. die Fertigstellung erst im 2. Halbjahr erfolgt.

TIPP: Das Vorziehen von für Anfang 2022 geplanten Investitionen spätestens in den Dezember 2021 kann daher Steuervorteile bringen. Zudem kann das Wirtschaftsgut, von Ausnahmen abgesehen, dann auch noch für den 13%igen Gewinnfreibetrag (siehe Check 4) herangezogen werden.

Check 3: Handling geringwertiger Wirtschaftsgüter

Heuer können Investitionen bis 800,- Euro unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sofort zur Gänze abgeschrieben werden. Ab 2022 sollen es dank der geplanten  Steuerreform dann gar 1.000,- Euro werden, die auch bei längerer betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer sofort im Zeitpunkt der Anschaffung voll und ganz steuerlich in Ansatz gebracht werden können.

TIPP: Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, solche geringwertigen Anschaffungen auf Jänner 2022 zu verschieben. Mitunter kommt es vor, dass der Grenzwert nur wegen eines inkludierten Zubehörs überstiegen wird. Dies kann leicht durch getrennte Rechnungslegung vermieden werden.

Check 4: Hochrechnen, investieren und 13% kassieren

Auf Basis der Planung gem. Check 1, 2, 3 und 13 können Sie auch heuer wieder mit dem Gewinnfreibetrag (GFB) bis zu 13% Ihrer Gewinne steuerfrei lukrieren, wenn Sie entsprechend investieren. Sollten Sie hier noch Unterstützung benötigen, so lassen Sie das Ihren MEDTAX-Steuerberater bitte wissen. Das Wichtigste ist, dass die Investitionsgüter spätestens am 31.12.2021 in Ihrer Ordination, bzw. die begünstigten Wertpapiere jedenfalls spätestens am 31.12.2021 auf Ihrem Depot, sind.

Check 5: Elektroautos – ein Gewinn auf ganzer Linie

Steht ein Autokauf an, so empfehlen wir, auch ein Elektroauto mit ins Kalkül zu ziehen. Elektroautos unterliegen weder der Nova noch der motorbezogenen Versicherungssteuer. Zudem gibt es Förderungen für den Betrieb mit Ökostrom. Aber das absolute Highlight ist: Elektroautos können den Dienstnehmern steuerfrei (ohne abgabenpflichtigen Sachbezug) zur Verfügung gestellt werden. Selbst für die kostenlose Benutzung der betrieblichen Ladestation fällt kein Sachbezug an. Achtung: Das gilt nicht für den Ersatz von Stromkosten für das Laden. Interessant ist die Sache insbesondere dann, wenn die Gattin/der Gatte in der Ordination beschäftigt ist. Von diesem reinen Dienstnehmerfahrzeug ist dann zudem nicht einmal ein Privatanteil auszuscheiden. Vor der konkreten Umsetzung empfehlen wir Ihnen, uns rechtzeitig zu konsultieren.

Check 6: Weihnachtsfeier & Weihnachtsgeschenke

Für Weihnachtsfeiern und andere Betriebsfeiern sowie für Betriebsausflüge können pro Mitarbeiter jährlich bis zu 365,- Euro steuer- und sozialversicherungsfrei abgesetzt werden. Zudem darf jeder Mitarbeiter pro Jahr Sachgeschenke im Wert von 186,- Euro von seinem Dienstgeber steuerfrei im Rahmen von Feierlichkeiten entgegennehmen. Achtung! Bargeld ist ausgenommen. Lösung: Gutscheine.

Außerdem ist das Jausnen in der Ordination ohne Limit steuer- und abgabenfrei. Tipp: Falls Sie an Prämien oder Gehaltserhöhungen denken empfehlen wir damit noch etwas zu warten. Laut Reformplänen soll 2022 eine Steuerfreiheit für Erfolgsbeteiligung von bis zu 3.000,- Euro pro Mitarbeiter p.a. eingeführt werden. Ebenso könnte der aktuelle Lockdown auch nochmals eine Erhöhung des Grenzbetrages für abgabenfreie Geschenke und Gutscheine bringen. Falls das so kommt, so werden Sie das unverzüglich auf unserer MEDTAX-Homepage finden.

Check 7: Kirchenbeitrag bis 400,- Euro noch einzahlen

An Kirchenbeiträgen können bis zu 400,- Euro von der Steuer abgesetzt werden, insofern dieser Betrag auch tatsächlich im Jahr 2021 einbezahlt wurde.

Check 8: Spenden & Co – exakte Angaben notwendig

Für Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und zum Nachkauf von Versicherungszeiten gilt ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung. Ist die empfangende Organisation im Inland ansässig, ist die steuerliche Berücksichtigung seit 2017 an die Voraussetzung geknüpft, dass der Zahler seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bei der Einzahlung bekannt gibt. Achten Sie bei Überweisungen daher penibel auf eine 100%ig korrekte Angabe Ihres Vor- und Zunamens sowie Ihres Geburtsdatums. Da Ihr Name mit den Daten aus dem Melderegister abgeglichen  wird empfiehlt es sich, die Schreibweise exakt jener auf dem aktuellen  Meldezettel anzupassen. Via Finanz-Online besteht die Möglichkeit sich schon vor Abgabe der Steuererklärung zu informieren, ob eine korrekte Datenübermittlung erfolgt ist. Kontrollieren Sie  daher, ob alles vollständig gemeldet wurde und veranlassen Sie bei der empfangenden Organisation gegebenenfalls entsprechende Änderungen. Bei Spenden ist es das Einfachste, wenn Sie diese vom Ordinationskonto als Betriebsausgaben tätigen, die dann nach wie vor im Zuge der Buchhaltung ohne das ganze Brimborium steuerwirksam geltend gemacht werden können.

Check 9: Bitcoins & Co

Ganz egal, ob Mining, Staking oder Lending, die diesbezügliche Erfassung in der Steuererklärung ist komplex. Der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Kryptos war bei Einhaltung einer einjährigen Behaltefrist (Spekulationsfrist) bisher jedenfalls steuerfrei. Im Zuge der ökosozialen Steuerreform soll hier jedoch ab 1.3.2022, wie bei Kapitalerträgen, unabhängig vom Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung, generell mit 27,5 % besteuert werden. Dies wird voraussichtlich für alle Kryptowährungen gelten die nach dem 28. Februar 2021 (Neuvermögen) angeschafft wurden.

TIPP: Um hier stundenlange Vorbereitungen sowie Berechnungen und vor allem auch Steuerberatungskosten zu sparen, empfehlen wir Ihnen das Service von Blockpit oder ähnlichen Anbietern in Anspruch zu nehmen. Dort bekommen Sie eine Jahresaufstellung zur direkten Übernahme in die Steuererklärung, die Sie einfach an Ihren MEDTAX-Steuerberater weiterleiten können.

Check 10: Registrierkasse abschließen und den Jahresbeleg mit App herunterladen

Der Monatsbeleg Dezember muss ausgedruckt, aufbewahrt und mit der Belegcheck-APP geprüft werden. Bei dieser Gelegenheit können Sie auch gleich die ebenso vorgeschriebene Quartalssicherung des letzten Quartals 2021 auf einem externen Datenträger vornehmen. Achtung! Der Monatsbeleg Dezember muss mit dem Jahresbeleg übereinstimmen.

Check 11: Kilometerstand

Bitte notieren Sie am 31.12.2021 wieder den Kilometerstand Ihres Autos. Dies kann für steuerrelevante Berechnungen sehr nützlich sein. Zudem kann damit auch für den Fall einer Steuerprüfung eine Prophylaxe zur Verteidigung der angesetzten Autokosten erfolgen.

Check 12: Rückführung von Depots aus der Schweiz und aus Liechtenstein

Nachdem die Steuerabkommen zur anonymen Abgeltung von Zinserträgen seit 2017 nicht mehr bestehen, empfehlen wir zur Vermeidung einer steuerlich komplexen Veranlagung eine Rückholung nach Österreich. Passiert dies noch 2021 können Sie ab 2022 wieder von der automatischen Endbesteuerungswirkung profitieren. Bei sehr profitablen Veranlagungen im Ausland ist allerdings schon zu hinterfragen, ob der Verbleib der Papiere im Ausland trotz des erhöhten Verwaltungsaufwandes nicht doch lukrativer ist.

Check 13: SVS-Beiträge steuerwirksam vorziehen

Seit einigen Jahren ist es möglich, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen. Dies ist insbesondere für Praxisgründer interessant, die nur mit dem Mindestbeitrag eingestuft wurden, tatsächlich aber schon ansehnliche Gewinne erzielen. Anstatt auf die Nachzahlung Jahre zu warten, können Sie eine korrekte Einstufung noch für das laufende Jahr beantragen. Sollte die entsprechende Vorschreibung heuer nicht mehr ergehen, dann können Sie den errechneten Betrag dennoch heuer steuerwirksam einzahlen. Das ist allemal besser als eine steuerunwirksame Rücklage für eine spätere Nachzahlung zu bilden.

Mit all diesen wertvollen Tipps bedanken wir uns ganz herzlich für ein weiteres Jahr Ihres Vertrauens und die gemeinsame Zeit, wünschen Ihnen einen schönen Jahresausklang, fröhliche Weihnachten 2021 und einen guten Rutsch in ein glückliches und gesundes Jahr 2022.

Liebe Grüße aus Tirol