Alle Jahre wieder … Machen Sie hier Ihren persönlichen Steuercheck 2022 und lesen Sie, wo Sie jetzt noch lukrativ gestalten können.
Check 1: Gewinn- und Steuerplanung 2022
Insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihren Gewinn ganz einfach planen, indem z.B. Einnahmen in das Folgejahr verschoben werden. Gegen Jahresende sollte das Timing der Rechnungslegung daher wohl überlegt sein. Zahlungseingänge, die erst nach dem 31.12.2022 erfolgen, müssen erst ein Jahr später versteuert werden. Je nach Gewinnsituation kann mitunter auch eine Verschiebung die andere Richtung Sinn machen. Um dafür die notwendige Entscheidungsgrundlage parat zu haben, empfehlen wir gegen Jahresende eine entsprechende Hochrechnung bzw. Planungsrechnung.
Check 2: Investitionsplanung
Für Investitionen im ersten Halbjahr kann die Abnutzung für ein ganzes Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Anschaffungen nach dem 30.6. schlagen mit einer Halbjahresabschreibung zu Buche. Das gilt auch dann, wenn die Inbetriebnahme erst am 31.12. erfolgt. Tipp: Das Vorziehen von für Anfang 2023 geplanten Investitionen spätestens in den Dezember 2022 kann heuer allerdings kontraproduktiv sein, da es ab 1.1.2023 einen neuen Investitionsfreibetrag gibt.
Check 3: Timing bei geringwertigen Wirtschaftsgütern
Ab 1.1.2023 stiegt die Grenze bis zu der Investitionen sofort zur Gänze im Jahr der Anschaffung steuerlich in Ansatz gebracht werden können von aktuell 800,- auf 1.000,- Euro. Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, Investitionen mit Anschaffungskosten größer 800,- bis maximal 1.000,- Euro ebenso auf Jänner 2023 zu verschieben.
Check 4: SVA-Beiträge steuerwirksam vorziehen:
Das können auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wie Ärztinnen und Ärzte.
Es besteht die Möglichkeit, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen. Dies ist insbesondere für Praxisgründer interessant, die nur mit dem Mindestbeitrag eingestuft wurden, tatsächlich aber schon ansehnliche Gewinne erzielen. Hier kann es vorteilhaft sein, anhand einer Planungsrechnung gem. Check 1 eine korrekte Einstufung noch für das laufende Jahr zu beantragen. Sollte die entsprechenden Vorschreibungen heuer nicht mehr ergehen, dann können Einnahmen- Ausgaben-Rechner den errechneten Betrag dennoch noch heuer steuerwirksam einzahlen, wenn auch der Antrag auf Höherreihung noch in diesem Jahr eingebracht wird. Das ist allemal besser als eine steuerunwirksame Rücklage für eine spätere Nachzahlung zu bunkern oder gar zum falschen Zeitpunkt eine unliebsame Überraschung zu erleben.
Check 5: Befreiung von der Sozialversicherung: Antragstellung bis 31.12.2022
Konträr zu Check 4 kann es auch sein, dass SVA-Beiträge zur Gänze vermeidbar sind. So können sich z.B. Klinik- und Spitalsärzte mit selbst zu versteuernden Poolgeldern das gesamte Jahr 2022 noch rückwirkend von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pensionsversicherung der SVA ausnehmen lassen, wenn:
- die selbständigen Einnahmen (z.B. Poolgelder, Vortrags- und Vertretungshonorare etc.) insgesamt nicht über 35.000 Euro zu liegen kommen und
- der Jahresgewinn 20222 daraus nicht mehr als 5.830,20 ausmacht.
Zudem darf in den letzten fünf Kalenderjahren i.d.R. nicht mehr als ein Jahr Sozialversicherungspflicht bestanden haben. Hinsichtlich der Krankenversicherung ist eine rückwirkende Befreiung nur dann möglich, wenn noch keine Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen wurden. Der Antrag muss bis zum Jahresende eingebracht werden, damit er für das laufende Jahr noch gilt.
Check 6: Bestehende GSVG-Befreiung checken
Hat man nun schon einen solchen Antrag gem. Check 5 eingebracht und zeichnet sich ab, dass eine der Grenzen wider Erwarten überschritten wird, so kann dies bis zu acht Wochen nach Ergehen des maßgeblichen Steuerbescheides gemeldet werden. Erfolgt keine rechtzeitige Meldung, so kommt es zu einem Strafzuschlag von 9,3 Prozent. Tipp: Ob so oder so – rechtzeitig melden zahlt sich aus.
Check 7: Hochrechnen, investieren und bis zu 15 % Gewinnfreibetrag kassieren
Auf Basis der Planung und Maßnahmen gemäß Check 1 und 4 können Sie mit dem Gewinnfreibetrag (GFB) bis zu 15% Ihrer Gewinne steuerfrei lukrieren, wenn Sie entsprechend investieren. Alles, was Sie dazu brauchen, ist eine entsprechende Berechnung von Ihrem Steuerberater. Dann heißt es nur noch investieren & kassieren. Begünstigt sind Neuanschaffungen abnutzbarer, körperlicher Anlagegüter (Ausnahmen: Luftfahrzeuge, PKWs und Software) und bestimmte Wertpapiere. Weitere Voraussetzung ist die Einhaltung einer 4-jährigen Behaltefrist. Das Wichtigste ist, dass die Investitionsgüter spätestens am 31.12.2022 in Ihrem Betrieb bzw. die begünstigten Wertpapiere jedenfalls spätestens am 31.12.2022 auf Ihrem Depot sind. Angesichts des ab 1.1.2023 neu geltenden Investitionsfreibetrages (vgl. Check 2) kann es von Vorteil sein, eine aktuell noch offene Lücke zur Vollausschöpfung des GFB jedenfalls mit Wertpapieren zu schließen und anstehende Investition ins Jahr 2023 zu verschieben.
Check 8: Elektroautos – ein Gewinn auf ganzer Linie
Steht bei Ihnen eine Kaufentscheidung für ein neues Auto an, so empfehlen wir auch ein Elektroauto mit ins Kalkül zu ziehen. Elektroautos unterliegen weder der Nova noch der motorbezogenen Versicherungssteuer. Zudem gibt es Förderungen für den Betrieb mit Ökostrom. Aber das absolute Highlight ist: Den Dienstnehmern können Elektroautos auf Betriebskosten steuerfrei (ohne abgabenpflichtigen Sachbezug) zur Verfügung gestellt werden. Interessant ist die Sache insbesondere dann, wenn die Gattin/der Gatte im Betrieb beschäftigt ist. Von diesem reinen Dienstnehmerfahrzeug ist dann zudem nicht einmal ein Privatanteil auszuscheiden. Anders als PKWs mit herkömmlichem Antrieb, kommen Elektroautos im betrieblichen Bereich in den Genuss des neuen Investitionsfreibetrages von 15%. Bitte konsultieren Sie vor der konkreten Umsetzung unbedingt Ihren persönlichen MEDTAX-Steuerberater.
Check 9: Kilometerstand
Bitte notieren Sie am 31.12.2022 den Kilometerstand Ihres Autos. Dies ist für steuerrelevante Berechnungen sehr nützlich. Dies dient auch für den Fall einer Steuerprüfung als Prophylaxe zur Verteidigung der angesetzten Autokosten.
Check 10: Reisekosten abrechnen
Dazu verwenden Sie am besten vorgefertigte Checklisten Ihres MEDTAX-Steuerberaters. So können Sie sicherstellen, dass Ihnen auch wirklich nichts durch die Lappen geht. Auch Besorgungsfahrten, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und zum fachlichen Erfahrungsaustausch sowie zu Arbeitskreisen zur gemeinsamen Fortbildung mit Fachkollegen und ähnliches sind beruflich bzw. betrieblich veranlasste Reisen. Checken Sie, ob Sie hier auch wirklich keine Fahrt vergessen haben. Tipp: Um bei so genannten Mischreisen (z. B. einer beruflichen Reise wird ein Privaturlaub angehängt oder umgekehrt) den betrieblichen Teil steuerlich unterzubekommen, sollte die vorrangige berufliche Veranlassung sowie das Vorliegen getrennter Reiseabschnitte dokumentiert und belegt werden.
Check 11: Schenkungen melden
Schenkungen zwischen nahen Verwandten in einem Wert von mehr als 50.000 Euro innerhalb eines Jahres und zwischen Fremden von mehr als 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren sind meldepflichtig. Die Meldepflicht ist innerhalb von drei Monaten wahrzunehmen und trifft sowohl den Geschenkgeber als auch den Geschenknehmer. Bei Nichtmeldung kann es Strafen von bis zu 10 % der Zuwendung für beide Beteiligten, somit i.d.R. also bis zu 20%, setzen. Haben Sie eine solche Meldepflicht heuer übersehen, so können Sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Meldefrist noch eine strafbefreiende Selbstanzeige einbringen.
Check 12: Veranlagungsfreibetrag nützen
Steuerzahler, die ausschließlich über Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit verfügen, können pro Jahr bis zu 730 Euro außerhalb eines Dienstverhältnisses dazuverdienen, ohne dies in ihrer Steuererklärung angeben zu müssen. Haben solche Personen für Ihr Unternehmen Leistungen erbracht, so können Sie solche Rechnungen noch heuer begleichen, ohne dass es für den Empfänger zu einer Steuerbelastung kommt. Tipp: Achten Sie auf eine korrekte Rechnungslegung zur steuerlichen Absetzbarkeit.
Check 13: Weihnachtsfeier, -geschenke, Prämien & Co
Für Weihnachtsfeiern und andere Betriebsfeiern sowie für Betriebsausflüge können pro Mitarbeiter jährlich bis zu 365 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei abgesetzt werden. Zudem darf jeder Mitarbeiter pro Jahr Sachgeschenke im Wert von 186 Euro von seinem Dienstgeber steuerfrei im Rahmen von Feierlichkeiten entgegennehmen. Achtung! Bargeld ist ausgenommen. Lösung: Gutscheine. Weiters ist die Bezahlung von Prämien für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter (z.B. Er- und Ablebensversicherungen) bis zu 300 Euro pro Jahr und pro Mitarbeiter steuerfrei und voll betrieblich absetzbar.
Dabei ist der Gleichheitsgrundsatz zu beachten, d.h. solche Zuwendungen können nur allen zusammen oder nach bestimmten Kriterien festgelegten Mitarbeitergruppen angeboten werden. Ähnliches gilt für Direktzahlungen an Kindergärten und Kinderkrippen für die Kinder Ihrer Mitarbeiter. Hier liegt die Grenze jährlich bei 1.000 Euro pro Kind.
Zudem gibt es für die Jahre 2022 und 2023 die Möglichkeit, eine vollkommen abgabenfreie sowie ab 2022 eine lohnsteuerfrei Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000,- Euro zusammen für beide Begünstigung pro Mitarbeiter und Jahr auszuzahlen.
Check 14: Ausbildungskosten für Kindern & Kinderbonus
Auch dafür gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerlichen Absetzposten von bis zu 1.320 Euro bei auswärtiger Berufsausbildung pro Kind und Jahr.
Zudem kann mit dem sogenannten Kinderbonus Plus ohne Nachweis tatsächlicher Kosten ein Betrag von bis zu 2.000,- Euro pro Kind (ab dem 18. Lebensjahr 600,- Euro) als Absetzbetrag von der Gesamtsteuerbelastung in Abzug gebracht werden.
Check 15: Spenden & CO – exakte Angabe von Namen und Geburtsdatum
Für Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge zur freiwillige Weiterversicherung und zum Nachkauf von Versicherungszeiten gilt ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung. Dazu müssen Sie Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bei der Einzahlung bekannt geben. Da Ihr Name mit den Daten aus dem Melderegister abgeglichen wird, empfiehlt sich die Schreibweise exakt jener auf dem aktuellen Meldezettel anzupassen. Via Finanz-Online besteht die Möglichkeit, sich schon vor Abgabe der Steuererklärung zu informieren, ob eine korrekte Datenübermittlung erfolgt ist. Kontrollieren Sie daher rechtzeitig, ob alles korrekt gemeldet wurde und veranlassen Sie bei der empfangenden Organisation gegebenenfalls entsprechende Nachmeldungen. Ärztinnen und Ärzte in der Niederlassung oder mit sonstigen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit können auch über Ihre Geschäftskonten Spenden tätigen. Damit liegen Betriebsausgaben vor, die nach wie vor im Zuge der Buchhaltung ohne das ganze Brimborium steuerwirksam geltend gemacht werden können.
Check 16: Registrierkasse abschießen: Jahresbeleg mit App herunterladen
Der Monatsbeleg Dezember muss ausgedruckt, aufbewahrt und mit der Belegcheck-APP geprüft werden. Bei dieser Gelegenheit können Sie auch gleich die ebenso vorgeschriebene Quartalssicherung des letzten Quartals 2022 auf einem externen Datenträger vornehmen. Achtung! Der Monatsbeleg Dezember muss mit dem Jahresbeleg übereinstimmen.
Check 17: Rückführung von Depots aus der Schweiz und aus Lichtenstein
Nachdem die Steuerabkommen zur anonyme Abgeltung von Zinserträgen nicht mehr bestehen, empfehlen wir zur Vermeidung einer steuerlich komplexen Veranlagung eine Rückholung nach Österreich. Passiert dies noch 2022, so können Sie ab 2023 wieder von der automatischen Endbesteuerungswirkung profitieren. Bei sehr profitablen Veranlagungen ist allerdings schon zu hinterfragen, ob der Verbleib der Papiere im Ausland trotz des erhöhten Verwaltungsaufwandes nicht doch lukrativer ist.
Check 18: Verlustbeteiligungen
Verluste aus einer Beteiligung an einem verlustbringenden Unternehmen oder einer Liegenschaftsvermietung (Vorsorgewohnung, Bauherrenmodell) können steuerlich abgesetzt werden. Achtung: Die Finanz akzeptiert nicht alles! Tipp: Suchen Sie sich ein Projekt nach Ihrem Geschmack und lassen Sie es vor Unterfertigung auf steuerliche Verwertbarkeit prüfen. Bedenken Sie bitte auch, dass es sich hier um Veranlagungen mit erheblichem Risiko handeln kann!
Check 19: Spekulieren – Timing beachten
Kursgewinne aus Kapitalveranlagungen sind steuerpflichtig. Kursverluste können ausschließlich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Vortrag ins nächste Jahr ist nicht möglich. Tipp: Bei bereits eingetretenen oder absehbaren Kursverlusten ist eine gezielte Kompensation mit Kursgewinnen im selben Jahr möglich.
Check 20: Geld vom Finanzamt zurückholen
Steuerpflichtige, die keine selbständigen Einkünfte haben und nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, können freiwillig eine so genannte Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einreichen und so steuerlich absetzbare Ausgaben geltend machen. Dies kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gemacht werden. Somit ist es heuer noch möglich, bis ins Jahr 2017 zurück Steuern zu sparen. Ebenso gibt es Fälle, in denen von Amts wegen eine sogenannten automatischen Arbeitnehmerveranlagung ergeht. Sollten Sie davon betroffen sein und stellt sich nun heraus, dass es darüber hinaus noch weitere, steuerlich absetzbare Positionen gibt, so können Sie innerhalb einer Frist von fünf Jahren dennoch ohne Weiteres eine Steuererklärung abgeben. In der Folge entscheidet die Finanz unter Berücksichtigung Ihrer Erklärung automatisch neu.
Check 21: Kryptowährungen
Ganz egal, ob mining, staking oder lending, die diesbezügliche Erfassung in der Steuererklärung ist komplex. Um hier stundenlange Vorbereitungen und Berechnung und vor allem auch Steuerberatungskosten zu sparen, empfehlen wir Ihnen das Service von Blockbit oder ähnlichen Anbietern in Anspruch zu nehmen. Dort bekommen Sie eine Jahresaufstellung zur direkten Übernahme in die Steuererklärung, die Sie bitte Ihrem Steuerberater weitergeben. Weitere Details zur „Krypotbesteuerung“ finden Sie in einem gesonderten Beitrag auf der Homepage der Medtax.
Check 22: Energieabgabenvergütung für Produktionsbetriebe:
Am 31.12.2022 endet die Frist für die Antragstellung betreffend das Jahr 2017. Diesbezüglich besteht somit noch heuer Handlungsbedarf.
Check 23: Ballast abwerfen
Am 31.12.2022 endet auch die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen des Jahres 2015. Das heißt, beim Weihnachtsputz können Sie jedenfalls aus steuerlicher Sicht alle Unterlagen aus 2014 und Vorjahren entsorgen. Gleich nach Silvester können Sie dann die Belege 2015 hinterherwerfen. Achtung Ausnahme: Für Unterlagen zu Immobilien gilt eine zwölfjährige Behaltefrist. In bestimmten Fällen (nichtunternehmerische Immobilien mit Vorsteuerabzug) verlängert sich diese Frist sogar auf 22 Jahre. Immobilienunterlagen betreffend Neuzugänge, Instandhaltungen und Instandsetzungen ab 2002 sind auf Grund der Immobilienertragsteuer im Privatbereich gar für immer und ewig aufzubewahren. Zudem müssen Unterlagen für ein anhängiges behördliches oder gerichtliches Verfahren jedenfalls auch weiterhin aufbewahrt werden. Tipp: Darüber hinaus sollten freilich wichtige Geschäftsunterlagen wie z.B. Kauf-, Miet-, Leasingverträge mit aktueller Gültigkeit, Lohn- und Gehaltsverrechnungsunterlagen etc. aufbewahrt werden.