Die Zeit vergeht wie im Flug und nun ist das Jahr 2018 auch schon bald vorbei. Damit Sie noch die wichtigsten Maßnahmen vor dem Jahresende setzen können, möchten wir Ihnen einige wichtige Steuertipps geben.
Steuerliche „Ideen“ für Ärzte mit selbständiger Tätigkeit
Investitionen und sonstige Ausgaben
Durch das Vorziehen von Investitionen in das Jahr 2018 kann für Wirtschafsgüter, die bis zum 31.12.2018 angeschafft und in Betrieb genommen werden, die Halbjahresabschreibung in Anspruch genommen werden. Alle Wirtschaftsgüter, die unter € 400 kosten, können sofort als Ausgaben geltend gemacht werden und mindern den Gewinn. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang auch heuer wieder der Gewinnfreibetrag.
Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag beträgt 13 % des Jahresgewinnes 2018. Dabei gewährt der Gesetzgeber für € 30.000 automatisch den Grundfreibetrag in Höhe von maximal € 3.900 (= € 30.000 x 13 %). Übersteigt der Jahresgewinn € 30.000, kann für den darüber hinausgehenden Anteil der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Ein Beispiel: Beträgt der Gewinn € 130.000, wird automatisch der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % von € 30.000, also € 3.900 berücksichtigt. Für die verbleibenden € 100.000 können durch Investitionen in Wertpapiere oder Wirtschaftsgüter noch einmal 13 %, also € 13.000 gewinnmindernd geltend gemacht werden. In Summe beträgt dadurch der Steuerabsetzposten € 16.900. Die Behaltefrist dieser Investitionen beträgt vier Jahre.
Der Gewinnfreibetrag ist wie folgt gestaffelt:
Bis € 175.000 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
für die nächsten € 175.000 (bis 350.000) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
für die nächsten € 230.000 (bis € 580.000) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
ab € 580.000 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher € 45.350).
Vorziehen von Betriebsausgaben
Durch das Vorziehen von Betriebsausgaben wie Mieten oder Medikamente betreffend das Jahr 2019 in das Jahr 2018 kann das steuerliche Ergebnis gesenkt werden. Es dürfen jedoch nur Ausgaben geltend gemacht werden, die tatsächlich das Jahr 2019 betreffen, nicht auch das Jahr 2020.
Nachteil: Wer diese Vorauszahlung im Folgejahr unterlässt, muss dann die „erwirtschaftete“ Steuer wieder zurückzahlen. Sollten Sie bereits vergangenes Jahr vorausgezahlt haben, ist es im Regelfall sinnvoll, dies auch heuer wieder zu tun.
Achtung: Für unverarbeitete Edelmetalle wie z.B. Gold bei Zahnärzten, die nach dem 31.3.2012 angeschafft wurden, gilt Folgendes: Diese dürfen erst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie verbraucht werden.
Zusatzpensionen bzw. Risikoabsicherung für MitarbeiterInnen
Der Abschluss von Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Man kann auch für alle Arbeitnehmer oder nur für bestimmte Gruppen einen Pensionskassenvertrag abschließen. Normalerweise wird hierbei das beitragsorientierte Modell gewählt, bei welchem maximal zehn Prozent des Jahresbruttoeinkommens in die Pensionskasse eingezahlt werden kann. Es fallen keine Lohnnebenkosten an, die spätere Auszahlung wird der Lohnsteuer unterworfen.
Geschenke an Mitarbeiter und Betriebsveranstaltungen
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als Weihnachtsgeschenk sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 für den Arbeitnehmer steuerfrei. Das gilt auch für Gutscheine oder Goldmünzen, wobei sämtliche im Laufe des Jahres gegebenen Geschenke zusammengezählt werden.
Kosten von Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier oder Betriebsausflug sind pro Arbeitnehmer und Jahr bis zu € 365 erlaubt, ohne dass eine Steuer- und Sozialversicherungspflicht beim Arbeitnehmer entsteht.
Es ist auch denkbar, Essenbons an Mitarbeiter steuerfrei abzugeben.
Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten
Beitragsfrei sind seit 1.1.2016 freiwillige Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 1.000,00 pro Kind und Kalenderjahr, die allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern gewährt werden. Allerdings müssen für die Beitragsfreiheit noch zusätzliche Voraussetzungen vorliegen (s. Formular L35).
Jobticket
Zur Förderung des öffentlichen Verkehrs wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung mit einem Massenbeförderungsmittel befördern lässt (z.B. Streckenkarte). Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.
Sozialversicherungsbeiträge
Da während der ersten drei Jahre der Niederlassung seitens der SVA nur der Mindestbeitrag vorgeschrieben wird, kommt es bei Ärzten oft zu hohen Nachzahlungen. Zahlt man als Einnahmen-Ausgaben-Rechner voraus, ist schon einmal ein großer Brocken erledigt. Dies kann durch eine Schätzung des jeweiligen Jahresgewinnes erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der SVA auf Antrag die Beiträge auf Basis einer höheren Beitragsgrundlage vorschreiben zu lassen.
Aufbewahrungsfrist
Zum Jahresende läuft die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen des Jahres 2011 ab. Diese können daher ab 1.1.2019 vernichtet werden. Belege, die mit anhängigen Berufungsverfahren oder mit Grundstücken in Verbindung stehen, sind jedoch weiterhin aufbewahrungspflichtig. Aufbewahrungspflicht besteht auch für Verträge, die noch gültig sind.
Steuerliche „Ideen“ für alle Ärzte und Ärztinnen
Sonderausgaben
Prämien für freiwillige Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherungen sowie für Wohnraumschaffung und –sanierung sind nach wie vor bis zu einem jährlichen Höchsteinkommen von € 36.400 zu einem Viertel absetzbar. Der maximal absetzbare Betrag beläuft sich auf ein Viertel von € 2.920, also € 730. Zwischen € 36.400 und € 50.900 gibt es eine Einschleifregelung, darüber hinaus können diese nicht mehr abgesetzt werden. Bei Alleinverdienern und Alleinerziehern verdoppelt sich der Höchstbetrag auf € 5.840.
Die gesamte Regelung gilt nur für Verträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden.
Der Nachkauf von Pensionszeiten darf übrigens uneingeschränkt abgesetzt werden. Beim Kirchenbeitrag beträgt die Obergrenze € 400. Ab 2017 erfolgt eine automatische Meldung der Kirchenbeitragsstellen an das zuständige Finanzamt über die Höhe des tatsächlich bezahlten Kirchenbeitrages.
Außergewöhnliche Belastungen
Ausgaben beispielsweise für Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können im Jahr der Bezahlung unter dem Titel außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Steuerwirksam werden diese jedoch erst, wenn der vom Einkommen abhängige Selbstbehalt in Höhe von sechs bis zwölf Prozent überschritten wird. Für andere Belastungen wie etwa Unterhaltszahlungen, Behinderungen oder auswärtige Berufsausbildungen gibt es unabhängig von der tatsächlichen Höhe der geleisteten Zahlungen fixe Absetzbeträge.
Spenden
Bestimmte Spenden sind steuerlich absetzbar. Welche Spenden das sind, finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at. Die Höhe der Spenden ist mit 10 % der Vorjahreseinkünfte begrenzt. Spenden werden seit dem Veranlagungsjahr 2017 automatisch von der Spendenorganisation an das Finanzamt gemeldet.
Neben Wissenschaft, Erwachsenenbildung, Kunst und Behindertensport sind Spenden für karitative Zwecke mit folgendem Hintergrund zu nennen: Mildtätigkeit, Entwicklungshilfe, Katastrophenhilfe, Umweltschutz und Tierschutz. Auch ist hier die Absetzbarkeit von Spenden für die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverbände zu erwähnen.
Um sicher zu gehen, dass die Spenden auch tatsächlich steuerlich absetzbar sind, lohnt sich jedenfalls ein Blick auf die oben genannte Homepage.
Kinderbetreuungskosten
Betreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr sind steuerlich ohne Selbstbehalt absetzbar. Der Maximalbetrag beträgt € 2.300 pro Jahr und Kind. Als Kinderbetreuungskosten gelten Kosten von der angestellten Oma über den Kindergarten bis zum Hort. Es sind bestimmte Kriterien zu erfüllen, um die gezahlten Gelder steuerlich geltend machen zu können.
Diese Regelung läuft 2018 aus und wird ab dem Jahr 2019 durch den „Familienbonus Plus“ ersetzt.
Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013
Sie haben noch bis zum Jahresende Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 einzureichen. Danach ist die Fünf-Jahres-Frist abgelaufen und die Veranlagung kann nicht mehr nachgeholt werden.