Es gibt eine Reihe freiwilliger Zuwendungen an Mitarbeiter, die für Sie voll steuerlich absetzbar sind und bei Ihren Mitarbeitern ohne Abzüge ankommen. Lesen Sie hier bei welchen Benefits weder Lohnabgaben noch Lohnnebenkosten anfallen…
Essensgutscheine:
Sie können jedem Mitarbeiter an jedem Arbeitstag bis zu 4,40 € für ein Mittagessen in einer Gaststätte oder bis zu 1,10 für den Kauf einer Jause in einem Geschäft mittels Gutscheinsystem zukommen lassen. Die bisherige Einschränkung, wonach solche Essensgutscheine nur in nahegelegenen Gaststätten eingelöst werden durften, ist mit 2016 gefallen.
Feierlichkeiten & Ausflüge:
Für Weihnachtsfeiern und andere Betriebsfeiern sowie für Betriebsausflüge können pro Mitarbeiter jährlich bis zu 365 € abgabenfrei steuerlich abgesetzt werden.
Verköstigung am Arbeitsplatz:
Zusätzlich zu obigen Grenzwerten gibt es eine generelle Abgabenbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitsnehmern am Arbeitsplatz. Diese steuerfreien Mahlzeiten (auch Jause, Obst, Kuchen, Eis etc.), sowie auch Getränke zur Konsumierung am Arbeitsplatz fallen also nicht unter die obige Grenze von 365 € pro Jahr und Dienstnehmer.
Geschenke:
Zudem darf jeder Mitarbeiter pro Jahr Sachgeschenke im Wert von 186 € von seinem Dienstgeber steuerfrei im Rahmen von Feierlichkeiten entgegennehmen. Achtung! Bargeld ist ausgenommen. Lösung: Gutscheine, Goldmünzen.
Seit 2016 sind zusätzlich Jubiläumsgeschenke, die bei Dienst- oder Firmenjubiläen gewährt werden von ebenso bis zu € 186 pro Jahr frei. Sie können neben den € 186,– für Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen steuerfrei hergegeben werden.
Kindergartenbeiträge:
Ein jährlicher Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten von bis zu 1.000,- Euro pro Kind ist für die Mitarbeiter abgabenfrei und für Sie voll steuerlich absetzbar, wenn der Betrag direkt an die Betreuungseinrichtung bzw. an eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson überwiesen wird. Achtung! Es ist der Gleichheitsgrundsatz einzuhalten, d.h. eine entsprechende Leistung kann nur allen zusammen oder nach bestimmten Kriterien festgelegten Gruppen angeboten werden. Zudem muss diese Auszahlung am Lohnkonto des betreffenden Mitarbeiters ersichtlich sein.
Gesundheitsfördernde Maßnahmen:
Die kostenlose oder verbilligte betriebliche Gesundheitsvorsorge als steuerfreie Zuwendung an den Arbeitnehmer umfasst Impfungen, betriebliche Gesundheitsförderung und präventive Maßnahmen, die dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die diesbezüglichen Maßnahmen zielgerichtet sind, d.h. ein konkretes Ziel verfolgen wie etwa die Stärkung der Rückenmuskulatur, die Bekämpfung von Übergewicht oder Haltungsschwierigkeiten. Entsprechende Kurse müssen von qualifizierten Personen durchgeführt werden. Das sind z.B. Ernährungswissenschaftler, Diätologen, Sportwissenschaftler, Sporttrainer, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, klinische und Gesundheitspsychologen und Ärzte mit entsprechender Qualifikation. Solche gezielten Kurse können auch außerhalb der Räumlichkeiten des Dienstgebers abgehalten werden, wie etwa in Fitnessstudios. Achtung: Allgemeine Maßnahmen wie etwa Beiträge zu Fitness-Abonnements (klassische Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio), Kochkurse oder Vorträge werden nicht als zielgerichtet erachtet und sind daher nicht befreit.
Vorsorgeleistungen:
Auch die Bezahlung von Prämien für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter (z.B. Er- und Ablebensversicherungen) sind bis zu 300 € pro Jahr und pro Mitarbeiter steuerfrei und voll betrieblich absetzbar. Es ist der Gleichheitsgrundsatz einzuhalten (siehe oben).
Mitarbeiterbeteiligungen:
Ein besonderer Leistungsanreiz kann die unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen sein. Hier gilt seit 2016 bei einem Betrag von bis zu € 3.000 pro Mitarbeiter ebenso komplette Abgabenfreiheit. Bisher lag dieser Grenzwert bei € 1.460.
Arbeitgeberdarlehen:
Gewähren Sie Ihren Mitarbeitern zinsfreie Gehaltsvorschüsse oder Darlehen, so sind diese bis zu einem Betrag von 7.300 € ebenso frei.
Begräbniskosten:
Ab 2016 sind Zuwendungen für Begräbniskosten an Dienstnehmer ebenso von sämtlichen Lohn- und Lohnnebenkosten befreit und beim Dienstgeber voll steuerlich abzugsfähig.
Dienstwohnung:
Stellen Sie einem Mitarbeiter z.B. eine von Ihnen angemietete Dienstwohnung zur Verfügung, so fallen Lohnabgaben und -nebenkosten von einem pauschal ermittelten Sachbezuges an. Dieser ist in der Regel aber weit geringer als die beim Dienstgeber tatsächlich angefallene voll steuerabzugsfähige Miete (siehe econova, Ausgabe Feber 2016, Seite 52/53). Vorsicht ist beim Kauf einer Dienstwohnung geboten, da hier der Steuerabzugsposten beim Dienstgeber meist geringer ist, als der abgabenpflichtige Sachbezug beim Dienstnehmer. Zudem ist zu bedenken, dass im Falle einer Betriebsaufgabe dann der Wertzuwachs der Wohnung beim Dienstgeber steuerpflichtig wird.
Dienstauto:
Hier verhält es sich ähnlich, wie bei der Dienstwohnung. Die steuerlich absetzbaren Kosten beim Dienstnehmer übersteigen die abgabenpflichtigen Sachbezugswerte meist deutlich. Besonders attraktiv sind hier seit heuer Elektroautos, da für diese heuer erstmals gar kein Sachbezug mehr anfällt.
Resümee:
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern solche Benefits gewähren, bleibt dem betreffenden Dienstnehmer unter dem Strich deutlich mehr, als bei einer geleichwertigen Bruttolohnerhöhung. Oder umgekehrt: Eine gewünschte Nettolohnerhöhung führt für Sie auf diesem Wege zu einer vergleichsweise merklich geringeren Gesamtbelastung. Das ist eine Win-Win-Situation für MitarbeiterIn & Chef/in.