Hier hat sich klammheimlich eine schärfere Gangart des Festsetzungsverfahrens eingeschlichen. Erfolgte die Bescheiderteilung bisher immer auf Basis einer vom Abgabenpflichtigen unterzeichneten Erklärung, kann es nun völlig unkontrolliert zu endgültigen Bescheiden kommen.
Dies ist vor allem deshalb problematisch, da als Bemessungsgrundlage nun einfach der Gesamtumsatz laut Umsatzsteuerjahreserklärung für die Tourismusabgabe vom Amt der Tiroler Landesregierung herangezogen wird. Damit finden beitragsfreie Umsätze nun keine Berücksichtigung mehr. Beitragsfrei sind z.B. Umsätze, die nicht in Tirol erzielt wurden, Einnahmen aus der Vermietung für Wohnzwecke als Hauptwohnsitz oder im Rahmen eines (Hoch-)Schulbesuches, Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung etc.
Eine Erklärung zur Geltendmachung abgabenbefreiter Umsätze ist derzeit nur mehr für folgende Fälle vorgesehen:
• Bei Umsätzen aus mehreren verschiedenen Berufsgruppen
• Bei mehreren Niederlassungen
• Bei einer Sparte mit vom Tourismusbeitrag befreiten Umsätzen
• Auf Wunsch
Tipp:
Wir empfehlen beim Amt der Tiroler Landesregierung den Wunsch auf Zusendung einer Abgabenerklärung zu deponieren. Daraufhin sollte in der dortigen EDV ein spezieller Vermerk zur Zusendung verankert werden, sodass steuerfreie Umsätze weiterhin zeitgerecht von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können.
Aber nicht nur die Tiroler/innen, sondern auch Mediziner/innen aus andren Bundesländern sollten an dieser Stelle hellhörig werden. Überall dort, wo Tourismusbeiträge eingehoben werden, kann es sich lohnen, einmal einen Blick auf die Vorschreibungen und die dahingehenden landesgesetzlichen (Ausnahme)Regelungen zu werfen. Wer weiß, vielleicht bezahlen ja auch Ärztinnen und Ärzte in anderen Bundesländern zu viel an die dortige Tourismusabteilung. Ihr Medtax-Steuerberater wird das gerne für Sie überprüfen. Auch wenn die Beiträge im Promillebereich liegen, so kann sich über die Jahre und Jahrzehnte doch ein schöner Betrag zusammenläppern.