Erzielt ein Unternehmer nicht mehr als € 30.000 Jahresumsatz, ist er als Kleinunternehmer unecht umsatzsteuerbefreit. Bestimmte umsatzsteuerfreie Einnahmen, darunter jene aus ärztlicher Heilbehandlung, dürfen für die Anwendung der 30.000-Euro-Grenze außer Acht gelassen werden.
Grundsätzlich sind Ärzte und andere Gesundheitsberufe hinsichtlich ihrer Umsätze (Einnahmen) aus „ärztlicher Heilbehandlung“ von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung gilt allerdings nur für ärztliche Heilbehandlungen.
Kleinunternehmer mit jährlichen Umsätzen bis € 30.000 sind von der Umsatzsteuer befreit. Bei Ärzten kommt für umsatzsteuerpflichtige Nebeneinnahmen die Anwendung der Ust- Kleinunternehmerbefreiung ungeachtet der Höhe ihrer Honorare aus ärztlicher Heilbehandlung in Betracht.
Von der Ust Kleinunternehmerbefreiung profitieren natürlich nur kleinere Fälle, bei denen dann eine Verwaltungsvereinfachung gegeben ist. Die Höhe der Grenze von € 30.000 (zuzüglich der anfallenden Umsatzsteuer) stellt natürlich ein Problem dar, da erst am Ende des Jahres feststeht, ob diese nicht doch überschritten wurde. Lediglich ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um 15% innerhalb von 5 Jahren ist zulässig.
Die Inanspruchnahme der Regelung bewirkt allerdings, dass unter Umständen Vorsteuerbeträge, die davor abgezogen wurden, berichtigt, also teilweise oder zur Gänze an das Finanzamt zurückgezahlt werden müssen. Dies kann insbesondere bei der Vermietung von Wohnungen eine beträchtliche Belastung nach sich ziehen.
Eine Entscheidung hinsichtlich Wechsel auf Umsatzsteuerbefreiung nebenbei erzielter Einnahmen als Kleinunternehmer ist jeweils zum Jahreswechsel sinnvoll. Es ist beispielsweise denkbar, ab dem beginnenden Kalenderjahr die bisher ust pflichtigen Einnahmen unter die Kleinunternehmergrenze zu reduzieren und so die Befreiung zu ermöglichen. Ein solcher Schritt muss aber unbedingt vorher mit dem Steuerberater besprochen werden!