Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigungen tritt häufig der Fall ein, dass jemand beispielsweise als Selbstständiger (bei der SVA) und als Arbeitnehmer (bei der Gebietskrankenkasse) mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet wird.
Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigungen tritt häufig der Fall ein, dass jemand beispielsweise als Selbstständiger (bei der SVA) und als Arbeitnehmer (bei der Gebietskrankenkasse) mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet wird. In diesen Fällen kommt es zu einer „Mehrfachversicherung“da bei beiden Sozialversicherungsträgern Beiträge einbezahlt wurden und auch Leistungen konsumierbar sind.
Es ist dann dringend zu empfehlen, bei der SVA auf einem amtlichen Formular eine Entgeltbestätigung des Dienstgebers beizubringen („Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung“). Die Beitragspflicht besteht nämlich nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage (2017: € 69.720 pro Jahr). Nur auf diesem Weg kann vermieden werden, dass im Vorhinein zu hohe Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.
Ab September 2017 soll dies vereinfacht werden: In Zukunft soll eine automatische Differenzvorschreibung bzw. Beitragserstattung durch die Sozialversicherung bei mehreren Erwerbstätigkeiten eingeführt werden.