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Verjährung und Verfall im Arbeitsrecht
- Verjährung bedeutet, dass mit Ablauf einer bestimmten Frist das Klagerecht erlischt. Ein verjährter Anspruch kann nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, bleibt aber bestehen als so genannte „Naturalobligation“.
Achtung! Verjährte Forderungen sind zwar nicht klagbar, aber zahlbar. Ein trotz Verjährung gezahlter und geschuldeter Betrag kann nicht rückgefordert werden.
- Verfall bedeutet, dass das Recht als solches untergeht. Der verfallene Anspruch erlischt vollständig. Verfallfristen finden sich in Gesetzen und Kollektivverträgen und sind zumeist kürzer als die Verjährungsfrist.
Achtung! Verfallregelungen erfordern eine rasche, oftmals schriftliche Geltendmachung der Ansprüche!
- Allgemeine Verjährungsfrist: Sie beträgt 3 Jahre ab Fälligkeit des Anspruchs und gilt für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, beispielsweise Lohn- und Gehaltsforderungen.
- Verjährung von Urlaubsansprüchen
Ein Urlaubsanspruch verjährt 2 Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Somit sind jeweils der Urlaub des laufenden Jahres und die Urlaube der beiden vorangegangenen Urlaubsjahre noch nicht verjährt.
Neu zu beachten ist:
Laut EuGH-Urteil vom 06.11.2018 ist jedoch erforderlich – damit bereits nach 2 Jahren Verjährung eintritt – , dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ablauf der Verjährungsfrist auf die drohende Verjährung aufmerksam macht und ihm zusätzlich einen konkreten Vorschlag zum rechtzeitigen Urlaubsverbrauch macht (Dokumentation ist erforderlich).
Da sich die Urteile des EuGH nur auf den europarechtlichen Urlaubsanspruch von 4 Wochen pro Jahr beziehen, betrifft diese Regelung analog nur 20 der 25 Urlaubstage in Österreich (also 4/5).
- Gesetzliche Verfallsregelungen
Ersatzansprüche des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers aus einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also auf Kündigungsentschädigung bzw. Schadenersatz, müssen – bei sonstigem Verfall – binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
- Kollektivvertragliche Verfallsregelungen
Viele Kollektivverträge verkürzen die Fristen für die Geltendmachung entweder aller oder einzelner Ansprüche (z.B. für Überstunden). Diese Fristen betragen häufig 3 bis 6 Monate.
Werden Ansprüche innerhalb der kurzen Verfallfristen geltend gemacht, bleibt die 3-jährige Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung meist gewahrt.
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