Wenn Dienstnehmer erkranken, muss der Dienstgeber/Arzt Gehalt oder Lohn weiter an die Dienstnehmer auszahlen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Die Erstattungsmöglichkeiten für Arztpraxen ändern sich ab 1. Juli 2018. Krankheiten oder Unfälle bitte an die Kanzlei melden.
In der Regel muss der Arzt das Entgelt an Dienstnehmer ab dem zweiten Berufsjahr 8 Wochen ungekürzt, also zu 100 % weiterbezahlen, danach meist noch 4 Wochen zu 50 %; unter zwei Dienstjahren beträgt die Fortzahlungsverpflichtung 6 Wochen zu 100 % und 4 Wochen zu 50 %. Kleinunternehmen bis zu max.
10 Dienstnehmern (bisher: 25 Dienstnehmer), zu denen Arztpraxen meist zählen, erhalten auf Antrag ab 01.07.2018 75 % des fortgezahlten Entgelts erstattet (bisher: 50 %). Bei Krankheitsfällen erfolgt die Erstattung ab dem 11. Tag der Erkrankung, bei Unfällen ab dem ersten Tag.
Daher Krankheitsfälle und Unfälle (Arbeitsunfälle und Privatunfälle) von Dienstnehmern unbedingt der Lohnverrechnung mitteilen. Der Beobachtungszeitraum für Krankheit oder Unglücksfall ist nun einheitlich für Arbeiter und Angestellte mit 365 (366) Tagen ab Beginn des Arbeitsjahres (ist abhängig vom ursprünglichen Eintrittsdatum) festgelegt worden.
Bei Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten besteht bei jedem Fall ein Entgeltfortzahlungsanspruch von 8 Wochen pro Anlassfall, nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit 10 Wochen.